Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2021)


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Art. 61 Aufnahme, Streichung

1 Vor­schlä­ge um Auf­nah­me ei­ner Ana­ly­se in die Ana­ly­sen­lis­te kön­nen beim BAG ein­ge­reicht wer­den.

2 Das BAG prüft den Vor­schlag und un­ter­brei­tet ihn der zu­stän­di­gen Kom­mis­si­on. Bei der Prü­fung der Vor­schlä­ge kann es aus­sen­ste­hen­de Ex­per­ten oder Ex­per­tin­nen bei­zie­hen. Es ist be­fugt, von sich aus oder auf An­trag der zu­stän­di­gen Kom­mis­si­on die Auf­nah­me ei­ner Ana­ly­se von er­gän­zen­den Prü­fun­gen ab­hän­gig zu ma­chen.

3 Ei­ne in die Ana­ly­sen­lis­te auf­ge­nom­me­ne Ana­ly­se ist zu strei­chen, wenn sie die Auf­nah­me­be­din­gun­gen nicht mehr er­füllt.

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