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Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten 327
1 Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss. 2 Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77bAbsatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten. 327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152). |