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Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer 331
1 Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58fAbsatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des BFS über die ständige mittlere Wohnbevölkerung massgebend. 2 Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58fAbsatz 5 KVG bestimmt sich nach den Versichertenbeständen am 1. Januar. 3 Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer. 331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152). |