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Art. 77h Einforderung der Beiträge 332
1 Das BAG fordert die Beiträge jeweils bis 30. April des Beitragsjahres bei den Kantonen und den Versicherern ein. 2 Versicherer und Kantone, die den geschuldeten Beitrag nicht fristgerecht entrichten, schulden einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr. 332 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152). |