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Art. 50d Podologen und Podologinnen 190
Podologen und Podologinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021 (AS 2021323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. 191 Das Dokument kann auf der folgenden Adresse eingesehen werden: www.ofsp.admin.ch/ref. |