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Art. 71f Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken 319
Die Artikel 71a–71d finden keine Anwendung für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln, die zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken eingesetzt werden. 319 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467). |
