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Art. 76c Berichterstattung an das BAG 334
1 Die Versicherer erstatten dem BAG Bericht über die Einhaltung der Vereinbarung nach Artikel 76b. Sie reichen den Bericht unverzüglich nach Beendigung der Vereinbarung dem BAG ein. Bei mehrjährigen Projekten reichen sie jährlich Zwischenberichte ein. 2 Jeder Bericht sowie jeder Zwischenbericht enthält mindestens folgende Angaben:
3 Die Evaluation muss durch eine unabhängige Organisation unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden nach anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden. 334 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395). |