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Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer 337
1 Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer müssen die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. 2 Sie müssen die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln. 3 Stellen die Dritten bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen sie nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben e und f KVG beauftragt wurden, Mängel in der Datenlieferung fest, so setzen sie dem Kanton, dem Leistungserbringer oder dem Versicherer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten und informieren gleichzeitig die Eidgenössische Qualitätskommission. 337 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152). |