Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)


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Art. 77p Teilnahme

1 Am Pi­lot­pro­jekt dür­fen nur Ver­si­cher­te teil­neh­men, die der Teil­nah­me aus­drück­lich zu­ge­stimmt ha­ben, nach­dem sie über die Aus­wir­kun­gen die­ser Teil­nah­me auf ih­re Rech­te und Pflich­ten in­for­miert wor­den sind.

2 Sie kön­nen die Zu­stim­mung wi­der­ru­fen.

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