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Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Art. 77q Evaluationen

1 Das Pi­lot­pro­jekt muss wäh­rend sei­ner Um­set­zung re­gel­mäs­sig eva­lu­iert wer­den. Nach Ab­schluss des Pro­jekts muss ei­ne Schlus­se­va­lua­ti­on durch­ge­führt wer­den.

2 In den Eva­lua­ti­ons­be­rich­ten muss ins­be­son­de­re be­ur­teilt wer­den:

a.
ob das Pi­lot­pro­jekt das an­ge­streb­te Ziel er­reicht;
b.
wel­chen Ein­fluss die Mass­nah­men des Pi­lot­pro­jekts auf das Ge­sund­heits­sys­tem ha­ben;
c.
ob es einen Kon­flikt zwi­schen den Mass­nah­men des Pi­lot­pro­jekts und ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen gibt, zu de­nen in der Ver­ord­nung kei­ne Ab­wei­chung vor­ge­se­hen ist;
d.
ob die er­prob­ten Mass­nah­men in das Ge­setz auf­ge­nom­men wer­den kön­nen.