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Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer 106
1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf einem Portal des Bundes zur Datenveröffentlichung elektronisch zur Verfügung. 2 Es sorgt dafür:
3 Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung:
106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 814). |