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Art. 37b Allgemeine Bestimmungen 138
1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Kommissionen. 2 Die Kommissionen geben sich je eine Geschäftsordnung. Diese regeln namentlich folgende Punkte:
3 Der Beizug von Experten und Expertinnen ist bei der Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch. 4 Das EDI genehmigt die Geschäftsordnungen. 5 Es genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen. Es wählt deren Präsidium und die weiteren Mitglieder. 6 Das BAG führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen. 138 Fassung gemäss Ziff. I 2.10der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). |