Art. 59f Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen 246
1 Die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Artikel 47b Absatz 1 KVG umfasst folgende Daten: - a.
- allgemeine Betriebsdaten, namentlich:
- 1.
- Betriebstyp, einschliesslich Rechtsform,
- 2.
- Standorte,
- 3.
- medizinisch-technische Infrastruktur,
- 4.
- Betriebsdauer pro Jahr;
- b.
- Daten zum Personalbestand des Betriebs, namentlich:
- 1.
- Anzahl Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Spezialisierung, sowie weiteres Personal,
- 2.
- Angaben zum Beschäftigungsvolumen der Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Spezialisierung, sowie des weiteren Personals;
- c.
- Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen;
- d.
- Gestehungskosten der Leistungen, namentlich:
- 1.
- Personalaufwand pro Personalkategorie, einschliesslich separat ausgewiesener berufliche Vorsorge,
- 2.
- Materialaufwand und Materialmenge,
- 3.
- Raumaufwand und Raumfläche,
- 4.
- Kapitalaufwand sowie Eigen- und Fremdkapital,
- 5.
- Abschreibungen und Anlagevermögen,
- 6.
- Investitionsaufwand;
- e.
- quantitative Informationen zur Aufschlüsselung der Gestehungskosten nach den einzelnen Leistungen in Abhängigkeit des Kostenmodells, insbesondere die Dauer der Leistung und Anzahl Patientinnen und Patienten;
- f.
- Entwicklung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, namentlich:
- 1.
- Tarifpositionen, Leistungsvolumen und Kosten der abgerechneten Leistungen,
- 2.
- Anzahl der ambulant behandelten Patientinnen und Patienten,
- 3.
- Anzahl Konsultationen pro Patientin und Patient.
2 Daten, die vom BFS gestützt auf Artikel 30 erhoben wurden, dürfen nicht aufgrund von Absatz 1 verlangt werden. 246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 814).
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