Art. 71 Veröffentlichungen 327
1 Das BAG veröffentlicht: - a.
- die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG);
- b.
- die Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Originalpräparats, zum therapeutischen Quervergleich (Art. 65b Abs. 2 Bst. a) und zum Innovationszuschlag (Art. 65bter), mit Ausnahme der Grundlagen zur Berechnung von vertraulichen Rückerstattungen der Zulassungsinhaberin, sowie den Preis aus dem Durchschnitt der Preise der Referenzländer beim Auslandpreisvergleich (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) bezüglich folgender Gesuche, sofern die Eidgenössische Arzneimittelkommission konsultiert wird:
- 1.
- Gesuch um Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste,
- 2.
- Gesuch um Indikationserweiterung (Art. 65f),
- 3.
- Gesuch um Limitierungsänderung (Art. 65f),
- 4.
- Gesuch um Preiserhöhung (Art. 67 Abs. 5);
- c.
- bei einer Ablehnung der Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste: die Gründe für die Ablehnung;
- d.
- bei einer befristeten Aufnahme in die Spezialitätenliste nach Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a: die Dauer der Aufnahme;
- e.
- bei Streichungen eines Arzneimittels aus der Spezialitätenliste (Art. 68): die Gründe für die Streichung;
- f.
- nach Eingang eines Gesuchs um Neuaufnahme, Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung eines Originalpräparates:
- 1.
- den Namen des Arzneimittels,
- 2.
- die Krankheit, für die die Vergütung einer Therapie beantragt wird,
- 3.
- den Namen der Zulassungsinhaberin,
- 4.
- die Gesuchsart,
- 5.
- das Eingangsdatum des Gesuchs,
- 6.
- den Status der Zulassung bei der Swissmedic zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs;
- g.
- im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre:
- 1.
- die Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Originalpräparates, soweit diese zu einer Änderung der Spezialitätenliste führen,
- 2.
- den Preis aus dem Durchschnitt der Preise der Referenzländer beim Auslandpreisvergleich,
- 3.
- die Grundlagen zum therapeutischen Quervergleich, insbesondere eine tabellarische Übersicht der Vergleichsarzneimittel und deren Kosten.
- h.
- bei Preissenkungen: den Grund der Anpassung;
2 Bei hängigen Gesuchen zu Originalpräparaten kann es auf Anfrage von Dritten über den Stand des Verfahrens summarisch Auskunft geben. Es kann angeben, welche Aufnahmebedingungen (Art. 65 Abs. 3) sich noch in Abklärung befinden, ohne dies inhaltlich näher zu begründen. Die Auskunft erfolgt: - a.
- bei Gesuchen, die bereits mit Vorbescheid der Swissmedic beim BAG eingereicht wurden, frühestens 60 Tage nach der Zulassung durch die Swissmedic;
- b.
- bei Gesuchen, die erst nach der Zulassung durch die Swissmedic beim BAG eingereicht wurden: frühestens 180 Tage nach der Gesuchseinreichung beim BAG.
3 Wird ein Entscheid des BAG mittels Beschwerde angefochten, so kann das BAG den Namen des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels und die Verfahrensart des angefochtenen Entscheides veröffentlichen. 4 Die Veröffentlichungen erfolgen über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform. 327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).
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