Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)


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Art. 40163

1 Apo­the­ker und Apo­the­ke­rin­nen wer­den zu­ge­las­sen, wenn sie die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie ver­fü­gen über ei­ne kan­to­na­le Be­wil­li­gung für die Be­rufs­aus­übung als Apo­the­ker und Apo­the­ke­rin nach Ar­ti­kel 34 MedBG164;
b.
Sie wei­sen nach, dass sie die Qua­li­täts­an­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 58g er­fül­len.

2 Die Kan­to­ne le­gen die Vor­aus­set­zun­gen fest, un­ter de­nen Ärz­te und Ärz­tin­nen mit ei­ner Be­wil­li­gung zur Füh­rung ei­ner Apo­the­ke den zu­ge­las­se­nen Apo­the­kern und Apo­the­ke­rin­nen gleich­ge­stellt sind. Sie be­rück­sich­ti­gen da­bei ins­be­son­de­re die Zu­gangs­mög­lich­kei­ten der Pa­ti­en­ten und Pa­ti­en­tin­nen zu ei­ner Apo­the­ke.

163 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Ju­ni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439).

164 SR 811.11

BGE

150 V 129 (9C_135/2022) from 12. Dezember 2023
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 6, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; Rückforderung von Vergütungen der Krankenversicherer an ärztliche Leistungserbringer bei Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ("Überarztung"); tarifpartnerschaftlicher Vertrag betreffend die Screening-Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Rechtsgrundlagen und Leitsätze der Rechtsprechung (E. 4.1 und 4.2); Abfolge der Verträge über die Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (E. 4.3); statistische Natur der Screening-Methode; Unterschied zur analytischen Methode (E. 4.4). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der Screening-Methode setzt sich aus einer Regressionsanalyse (Screening) und, bei auffälligem Resultat, einer anschliessenden Einzelfallprüfung zusammen (E. 5.2). Ein auffälliges Ergebnis der Regressionsanalyse bedeutet noch keine Feststellung von Unwirtschaftlichkeit. Insoweit handelt es sich nicht um eine Beweismethode. Ebenso wenig führt eine auffällige Kostenstruktur zu einer Umkehrung der Beweislast; der Leistungserbringer ist indes mitwirkungspflichtig (E. 5.3). Die im Rahmen des Screenings zu veranschlagende Toleranzmarge trägt vor allem der ärztlichen Behandlungsfreiheit Rechnung; die neue Methode wirkt sich nicht auf die Toleranzmarge aus (E. 5.4). Praxistypologische Merkmale (z.B. Selbstdispensation) sind auf Stufe der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht als Screening-Faktor implementiert werden können (E. 5.5.2). Praxisbesonderheiten, die sich auf Eigenschaften des Patientenkollektivs beziehen, kann gestützt auf Patientendossiers oder Statistiken Rechnung getragen werden, soweit sie nicht schon im Rahmen der Regressionsanalyse standardisiert worden sind (E. 5.5.3). Zum Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schiedsgerichtsverfahren (E. 5.6). Da im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung unterblieben ist, sind die Klage und folglich die vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen unvollständig (E. 5.7 und 5.8). Die Führung einer Praxisapotheke (Selbstdispensation) ist grundsätzlich kostenrelevant (E. 6.4). Der in die Screening-Methode integrierte Morbiditätsfaktor Pharmaceutical Cost Groups (PCG; "pharmazeutische Kostengruppen") neutralisiert Mehrkosten infolge von Selbstdispensation nicht (E. 6.5). Möglichkeiten, um diesem Merkmal Rechnung zu tragen (E. 6.6).

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