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Art. 66 Unabhängigkeit der Preisüberprüfungen 306
Die Preisüberprüfungen nach den Artikeln 65a–65gwerden unabhängig voneinander durchgeführt. Es sind mehrere Preissenkungen innerhalb eines Kalenderjahres möglich. 306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1255). |