Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)


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Art. 67a Rückerstattung von Mehreinnahmen 311

1 Über­steigt der bei der Auf­nah­me ei­nes Arz­nei­mit­tels in die Spe­zia­li­tä­ten­lis­te dem pu­bli­zier­ten Höchst­preis zu­grun­de ge­leg­te ver­füg­te Fa­bri­k­ab­ga­be­preis den bei der Über­prü­fung der Wirt­schaft­lich­keit er­mit­tel­ten Fa­bri­k­ab­ga­be­preis um mehr als 3 Pro­zent und be­tra­gen die da­durch er­ziel­ten Mehr­ein­nah­men min­des­tens 20 000 Fran­ken, so ist die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin ver­pflich­tet, die seit der Auf­nah­me er­ziel­ten Mehr­ein­nah­men an die ge­mein­sa­me Ein­rich­tung nach Ar­ti­kel 18 KVG zu­rück­zu­er­stat­ten.312

2 Die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin ist zu­dem ver­pflich­tet, der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung die Mehr­ein­nah­men zu­rück­zu­er­stat­ten, die sie er­zielt hat:

a.313
wäh­rend der Dau­er ei­nes Be­schwer­de­ver­fah­rens, so­fern zwi­schen dem wäh­rend des Be­schwer­de­ver­fah­rens gel­ten­den Preis und dem nach Ab­schluss des Be­schwer­de­ver­fah­rens rechts­kräf­ti­gen neu­en Preis ei­ne Dif­fe­renz be­steht und die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin durch die­se Preis­dif­fe­renz Mehr­ein­nah­men er­zielt hat;
b.
wäh­rend zwei Jah­ren nach der Sen­kung des Fa­bri­k­ab­ga­be­prei­ses ge­mä­ss Ar­ti­kel 65fAb­satz 2 ers­ter Satz, so­fern der ef­fek­ti­ve Mehr­um­satz hö­her war als der bei der Sen­kung an­ge­ge­be­ne vor­aus­sicht­li­che Mehr­um­satz.

3 Ist ein von Ab­satz 2 Buch­sta­be a be­trof­fe­nes Arz­nei­mit­tel Ori­gi­nal­prä­pa­rat für ein Ge­ne­ri­kum, Ba­sisprä­pa­rat für ein Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tel oder Re­fe­renz­prä­pa­rat für ein Bio­si­mi­lar, so ist die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin des Ge­ne­ri­kums, des Co-Mar­ke­tin­garz­nei­mit­tels oder des Bio­si­mi­lars ver­pflich­tet, der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung die Mehr­ein­nah­men zu­rück­zu­er­stat­ten, die sie wäh­rend der Dau­er des Be­schwer­de­ver­fah­rens im Zu­sam­men­hang mit dem Ori­gi­nal­prä­pa­rat, dem Ba­sisprä­pa­rat oder dem Re­fe­renz­prä­pa­rat er­zielt hat.314

311 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1255).

312 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).

313 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Fe­br. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017623).

314 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).

BGE

149 V 119 (9C_534/2021) from 4. April 2023
Regeste: Art. 65b Abs. 2, Art. 65d Abs. 2 und 3 (je in den ab 1. März 2017 geltenden Fassungen), Art. 67 Abs. 2ter (in der vom 10. Mai 2006 bis 31. Mai 2015 gültig gewesenen Fassung), Art. 67a Abs. 1 KVV (in der ab 1. Juni 2015 geltenden Fassung); Art. 35c (in der vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2015 gültig gewesenen Fassung), Art. 37e KLV (in den ab 15. November 2015 respektive ab 1. März 2017 geltenden Fassungen); Rückerstattung von durch Medikamentenverkäufe erzielten Mehreinnahmen. Übersteigt der bei Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste (SL) dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis (FAP) den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten FAP um mehr als drei Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens Fr. 20'000.-, ist die Zulassungsinhaberin verpflichtet, die seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen zurückzuerstatten. Mit BGE 142 V 26 (Urteil 9C_417/2015 vom 14. Dezember 2015) hat das Bundesgericht die Gesetzwidrigkeit der lediglich auf einem Auslandpreisvergleich (APV) basierenden dreijährlichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines Medikaments - und damit von Art. 65d Abs. 1bis KVV in der vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 geltenden Fassung - festgestellt und erkannt, dass stets auch ein therapeutischer Quervergleich (TQV) durchzuführen ist. Daraus ergibt sich, dass die für den Zeitraum vom 1. August 2014 (Aufnahme des konkret betroffenen Medikaments in die SL) bis 31. Januar 2018 (freiwillige Preissenkung per 1. Februar 2018) zurückzuerstattenden Mehreinnahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ebenfalls gestützt auf einen APV und einen TQV zu berechnen sind (E. 3-5).

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