Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen 181
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - a.
- Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin nach Artikel 11 GesBG182 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
- b.
- Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
- 1.
- bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist;
- 2.
- in einer physiotherapeutischen Spezialabteilung eines Spitals, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
- 3.
- in einer Organisation der Physiotherapie, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
- c.
- Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.
- d.
- Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
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