Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)


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Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause 201

1 Or­ga­ni­sa­tio­nen der Kran­ken­pfle­ge und Hil­fe zu Hau­se wer­den zu­ge­las­sen, wenn sie die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie sind nach der Ge­setz­ge­bung des Kan­tons, in dem sie tä­tig sind, zu­ge­las­sen.
abis.202
Sie ver­fü­gen über einen kan­to­na­len Leis­tungs­auf­trag nach Ar­ti­kel 36aAb­satz 3 KVG.
b.
Sie ha­ben ih­ren ört­li­chen, zeit­li­chen, sach­li­chen und per­so­nel­len Tä­tig­keits­be­reich fest­ge­legt.
c.
Sie ver­fü­gen über das er­for­der­li­che Fach­per­so­nal, das ei­ne dem Tä­tig­keits­be­reich ent­spre­chen­de Aus­bil­dung hat.
d.
Sie ver­fü­gen über die für die Leis­tungs­er­brin­gung not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen.
e.
Sie wei­sen nach, dass sie die Qua­li­täts­an­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 58g er­fül­len.

2 Die Be­schrän­kun­gen der An­zahl zu­ge­las­se­ner Or­ga­ni­sa­tio­nen der Kran­ken­pfle­ge und Hil­fe zu Hau­se (Art. 55b KVG) durch die Kan­to­ne blei­ben vor­be­hal­ten.203

201 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Ju­ni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439).

202 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Ju­li 2024 bis zum 30. Ju­ni 2032 (AS 2024 220).

203 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2024 220).

BGE

148 V 311 (8C_621/2021) from 18. Mai 2022
Regeste: Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Art. 53 und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG; Spitex-Tarifvertrag (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung); Kostenübernahmepflicht für Leistungen nach Art. 18 UVV. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG drückt den Willen des Gesetzgebers insoweit nicht aus, als dieser es dem Unfallversicherer nicht erlauben wollte, die Kostenübernahme für die erbrachten Pflegeleistungen zu verweigern, sofern der zugelassene Leistungserbringer keine Vertragsorganisation ist. Das mit der Formulierung von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG grundsätzlich eingeräumte Auswahlermessen des Unfallversicherers kann jedenfalls dann nicht zum Tragen kommen, wenn die versicherte Person ihrerseits insofern kein Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 2 UVG besitzt, als eine Leistungserbringung durch eine andere zugelassene Organisation, die zusätzlich dem Spitex-Tarifvertrag beigetreten ist, nicht gewährleistet werden kann (E. 3 und 6). Es ist hinsichtlich Tarifhöhe und Berechnung nach dem Spitex-Vertrag abzurechnen (E. 7).

150 V 273 (9C_385/2023) from 8. Mai 2024
Regeste: Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3, Art. 25a Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; Hauspflege. Laut BGE 145 V 161 E. 5 können Familienangehörige der versicherten Person, die bei einer zugelassenen Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, auch ohne pflegerische Fachausbildung allgemeine Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen. Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auch auf die psychiatrische Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV anwendbar (E. 4.3.5 und 4.3.6). Eine Autismus-Spektrum-Störung mit erheblichen kognitiven Defiziten ist ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der grundsätzlich geeignet ist, Anspruch auf Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV zu begründen (E. 4.4.3).

150 V 281 (9C_169/2023) from 29. Mai 2024
Regeste: a Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7a Abs. 1 und 3 KLV; anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung. Von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt (z.B. in einem Behindertenheim), sind nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten (E. 5). Dies gilt auch, wenn es sich um sog. In-House-Pflege handelt (E. 7).

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