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Art. 65dter Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Biosimilars 297
Ein Biosimilar gilt bei der Überprüfung nach Artikel 65d Absatz 1 als wirtschaftlich, wenn sein Fabrikabgabepreis mindestens um einen der folgenden Prozentsätze tiefer ist als der am 1. Dezember des Überprüfungsjahres geltende Fabrikabgabepreis des entsprechenden Referenzpräparats:
297 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023 AS 2023 570). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 794). |