Art. 45 Hebammen
Hebammen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - a.
- Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Hebamme nach Artikel 11 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016180 (GesBG) oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
- b.
- Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
- 1.
- bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme;
- 2.
- in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
- 3.
- in einer Organisation der Hebammen, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
- c.
- Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
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