Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)


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Art. 67 Preise 312

1 Die Spe­zia­li­tä­ten­lis­te ent­hält die bei Ab­ga­be durch Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker, Ärz­tin­nen und Ärz­te so­wie Spi­tä­ler und Pfle­ge­hei­me ver­bind­li­chen Pu­bli­kums­prei­se als Höchst­prei­se.

2 Der Pu­bli­kums­preis be­steht aus dem Fa­bri­k­ab­ga­be­preis, dem Ver­trieb­san­teil und der Mehr­wert­steu­er.

3 Der Fa­bri­k­ab­ga­be­preis gilt die Leis­tun­gen der Her­stel­lungs- und der Ver­triebs­fir­ma bis zur Aus­ga­be ab La­ger in der Schweiz ab. Er wird förm­lich ver­fügt.

4 Der Ver­trieb­san­teil gilt die lo­gis­ti­schen Leis­tun­gen ab. Er setzt sich wie folgt zu­sam­men:

a.
für Arz­nei­mit­tel, die auf­grund der Ein­tei­lung der Swiss­me­dic ver­schrei­bungs­pflich­tig sind, aus:
1.
ei­nem im Ver­hält­nis zur Hö­he des Fa­bri­k­ab­ga­be­prei­ses be­mes­se­nen Zu­schlag (preis­be­zo­ge­ner Zu­schlag), na­ment­lich für Ka­pi­tal­kos­ten, La­ger­hal­tung und aus­ste­hen­de Gut­ha­ben,
2.
ei­nem Zu­schlag je Pa­ckung, na­ment­lich für Trans­port-, In­fra­struk­tur- und Per­so­nal­kos­ten;
b.
für Arz­nei­mit­tel, die auf­grund der Ein­tei­lung der Swiss­me­dic nicht ver­schrei­bungs­pflich­tig sind, aus ei­nem preis­be­zo­ge­nen Zu­schlag.

4bis Für Arz­nei­mit­tel mit glei­cher Wirk­stoff­zu­sam­men­set­zung gilt ein ein­heit­li­cher Ver­trieb­san­teil.313

5 Für die Er­hö­hung der in der Spe­zia­li­tä­ten­lis­te fest­ge­setz­ten Prei­se be­darf es ei­ner Be­wil­li­gung des BAG. Die Be­wil­li­gung wird nur er­teilt, wenn:

a.
das Arz­nei­mit­tel die Auf­nah­me­be­din­gun­gen noch er­füllt; und
b.
seit der Auf­nah­me oder der letz­ten Preis­er­hö­hung min­des­tens zwei Jah­re ver­stri­chen sind.

312 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).

313 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2023 794).

BGE

149 V 119 (9C_534/2021) from 4. April 2023
Regeste: Art. 65b Abs. 2, Art. 65d Abs. 2 und 3 (je in den ab 1. März 2017 geltenden Fassungen), Art. 67 Abs. 2ter (in der vom 10. Mai 2006 bis 31. Mai 2015 gültig gewesenen Fassung), Art. 67a Abs. 1 KVV (in der ab 1. Juni 2015 geltenden Fassung); Art. 35c (in der vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2015 gültig gewesenen Fassung), Art. 37e KLV (in den ab 15. November 2015 respektive ab 1. März 2017 geltenden Fassungen); Rückerstattung von durch Medikamentenverkäufe erzielten Mehreinnahmen. Übersteigt der bei Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste (SL) dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis (FAP) den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten FAP um mehr als drei Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens Fr. 20'000.-, ist die Zulassungsinhaberin verpflichtet, die seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen zurückzuerstatten. Mit BGE 142 V 26 (Urteil 9C_417/2015 vom 14. Dezember 2015) hat das Bundesgericht die Gesetzwidrigkeit der lediglich auf einem Auslandpreisvergleich (APV) basierenden dreijährlichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines Medikaments - und damit von Art. 65d Abs. 1bis KVV in der vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 geltenden Fassung - festgestellt und erkannt, dass stets auch ein therapeutischer Quervergleich (TQV) durchzuführen ist. Daraus ergibt sich, dass die für den Zeitraum vom 1. August 2014 (Aufnahme des konkret betroffenen Medikaments in die SL) bis 31. Januar 2018 (freiwillige Preissenkung per 1. Februar 2018) zurückzuerstattenden Mehreinnahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ebenfalls gestützt auf einen APV und einen TQV zu berechnen sind (E. 3-5).

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