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Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen 371
1 Die Behörden nach Artikel 59abis KVG können auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 39 Buchstabe b der Verordnung vom 22. März 2017372 über das elektronische Patientendossier zugreifen. 2 Das BAG vergibt die Zugriffsberechtigungen. 371 Eingefügt durch Art. 8 Ziff. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 461). |