Loi fédérale
sur l’assurance-accidents
(LAA)

du 20 mars 1981 (État le 1 janvier 2023)er


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Art. 22 Révision de la rente 61

En dérog­a­tion à l’art. 17, al. 1, LP­GA62, la rente ne peut plus être révisée à compt­er du mois au cours duquel l’ay­ant droit per­çoit une rente de vie­il­lesse de l’AVS, mais au plus tard lor­squ’il at­teint l’âge de la re­traite fixé à l’art. 21 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’as­sur­ance-vie­il­lesse et sur­vivants63.

61 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe ch. 4 de la LF du 17 juin 2011 (Améli­or­a­tion de la mise en oeuvre), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4745; FF 2011 519).

62 RS 830.1

63 RS 831.10

BGE

112 V 371 () from 9. Dezember 1986
Regeste: Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG. Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Rentenverfügung; Voraussetzungen dafür.

114 V 119 () from 8. April 1988
Regeste: Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 28 Abs. 1 UVV: Massgebliches Validen- bzw. Invalideneinkommen für die Bemessung der Invalidität bei unfallbedingter Verzögerung der Ausbildung. - Art. 28 Abs. 1 UVV gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Ausbildung eines Lehrlings unfallbedingt verzögert wird. In diesem Fall ist als Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss derjenige Verdienst anzunehmen, welchen der Lehrling aller Wahrscheinlichkeit nach erzielen würde, wenn er, ohne zu verunfallen, die Lehre ordnungsgemäss hätte abschliessen können (Erw. 2a). - Wann ist als Invalideneinkommen der Lehrlingslohn zu betrachten (Erw. 2b)?

118 V 293 () from 23. September 1992
Regeste: Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: Anwendbares Recht. Bei der durch einen nach dem 1. Januar 1984 eingetretenen Rückfall (Spätfolge) bewirkten Erhöhung des Invaliditätsgrades handelt es sich nicht um einen neuen Rentenanspruch. Die nach Abschluss des Rückfalls weiter zu gewährende altrechtliche Invalidenrente beurteilt sich in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2a und b). Art. 78 Abs. 1 KUVG. - Versicherter Verdienst bei Rentenerhöhung infolge Rückfall oder Spätfolge. Massgebend für die Rentenberechnung bei Rückfall und Spätfolgen ist nicht der vor diesem Ereignis erzielte Jahresverdienst, sondern derjenige, den der Versicherte vor dem Unfall verdient hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Bemerkungen de lege ferenda insbesondere für Fälle, wo der Grundfall sehr lange - in casu über 35 Jahre - zurückliegt und der versicherte Verdienst entsprechend klein - hier rund 4'500 Franken - ist (Erw. 2f).

120 V 128 () from 21. Februar 1994
Regeste: Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 69 lit. f und Art. 73 lit. a des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 68 lit. f und Art. 72 lit. a der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS): Kürzung der Geldleistungen bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Berufsunfalles. - Voraussetzungen, unter welchen die Änderung der Rechtsprechung ausnahmsweise zum Widerruf einer rechtskräftigen Leistungskürzungsverfügung führen kann (E. 3c). - Zur Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der internationalen Normen der Sozialen Sicherheit ist die mögliche Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen (E. 4). - Anwendungsfall: Die im Rahmen einer rechtskräftigen Verfügung vorgenommene Leistungskürzung infolge Grobfahrlässigkeit des Versicherten findet keine Ausdehnung auf die die ursprüngliche Invalidität übersteigende Mehrinvalidität, welche nach Inkrafttreten der internationalen Bestimmungen, die eine Leistungskürzung verbieten, eingetreten ist.

122 V 343 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben.

122 V 418 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 18 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV. - Erfolgt die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor allem aus Gründen des realen Arbeitsmarktes und insofern folglich nur mittelbar aufgrund des Alters, besteht für die Annahme der ersten Tatbestandsvariante von Art. 28 Abs. 4 UVV kein Raum. - Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist auch bei Versicherten im "vorgerückten Alter" erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen invalidisierenden Ursachen eine wesentliche Bedeutung zukommt. - Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV ist sowohl bezüglich des Validen- als auch des Invalideneinkommens von den Verhältnissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen.

126 III 41 () from 29. September 1999
Regeste: Art. 41 UVG und Art. 43 UVG; Subrogation des Unfallversicherers, Kongruenzgrundsatz, Rentenschaden. Es besteht funktionale und zeitliche Kongruenz zwischen der nach Erreichen des AHV-Alters gemäss UVG ausgerichteten Invalidenrente und dem haftpflichtrechtlichen Rentenschaden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Subrogation des Unfallversicherers gegeben (E. 2-4).

126 V 506 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.

130 V 39 () from 26. September 2003
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente. Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

130 V 380 () from 10. Mai 2004
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 22 UVG; Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV (je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Voraussetzungen für Fallabschluss. Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (Erw. 2).

131 V 84 () from 30. März 2005
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 5 UVG: Revision von vor dem 1. Juli 2001 entstandenen Invalidenrenten. Die intertemporale Regelung, wonach Invalidenrenten, auf die der Anspruch vor dem 1. Juli 2001 (In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung vom 15. Dezember 2000) entstanden ist, nach bisherigem Recht gewährt werden, bezieht sich auf Renten mit Invaliditätsgraden von weniger als 10 %. Demgegenüber fallen Renten mit höheren Invaliditätsgraden nicht unter die Übergangsbestimmung. (Erw. 2)

131 V 298 () from 24. Mai 2005
Regeste: Art. 52 Abs. 1 und Art. 59 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation. Gleich wie bei einer eine Rentenverweigerung der Invalidenversicherung betreffenden Verfügung (s. BGE 130 V 560) ist der Arbeitgeber nicht legitimiert, gegen eine Verfügung über die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben. (Erw. 5 und 6)

134 V 131 () from 28. Januar 2008
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 22 UVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung); Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision. Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen findet in Art. 22 UVG - bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers - keine Berücksichtigung. Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und geboten (E. 7).

134 V 392 (8C_682/2007) from 30. Juli 2008
Regeste: a Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

135 V 279 (8C_531/2008) from 8. April 2009
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste).

139 V 585 (8C_481/2013) from 7. November 2013
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 55 Abs. 1 UVV; Dauer der Leistungseinstellung im Rentenrevisionsverfahren bei vorübergehender Verweigerung der Mitwirkungspflicht. Leitet der Unfallversicherer im Rahmen von Art. 22 UVG von Amtes wegen ohne Kenntnis eines materiellen Revisionsgrundes ein Rentenrevisionsverfahren ein und verweigert die versicherte Person nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während einer begrenzten Dauer unentschuldbar die Mitwirkung bei der beabsichtigten Revisionsbegutachtung, kann der Unfallversicherer seine Leistungen nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz so lange einstellen, bis sich die versicherte Person zur vorbehaltlosen Mitwirkung bei der rechtskräftig angeordneten Revisionsbegutachtung bereit erklärt (E. 6.3.7 und 6.3.8).

140 V 514 (8C_424/2013) from 21. November 2014
Regeste: a Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung einer Verfügung. Auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (E. 3).

145 V 141 (8C_253/2018) from 19. Februar 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3).

147 V 161 (8C_268/2020) from 19. April 2021
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).

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