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Art. 49 Versement des indemnités journalières 103
Les assureurs peuvent confier le versement des indemnités journalières à l’employeur. 103 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 20023371; FF 1991 II 181888, 1994 V 897, 1999 4168). BGE
143 V 385 (8C_617/2016) from 26. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung); Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV; Art. 324a Abs. 1 OR; Ende der Versicherungsdeckung. Von der Krankenversicherung ausgerichtete Entschädigungen gelten nur als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Art. 324a OR geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage nach dem Lohnanspruch ist somit massgebend, um die Art der von der Krankenversicherung ausgerichteten Taggelder zu bestimmen. Sie ist es auch, wenn es darum geht, den Zeitpunkt der Beendigung der Deckung in der Unfallversicherung zu bestimmen. Weicht der Arbeitgeber von der Herrschaft der in Art. 324a Abs. 1 und 2 OR vorgesehenen gesetzlichen Grundlage ab, müssen die Taggelder so lange als Leistungen angesehen werden, welche Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV entsprechend an Stelle des Lohnes ausgerichtet werden, als sie aufgrund des Versicherungsvertrages geschuldet sind, längstens aber bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (E. 4). Vorliegend haben die Parteien einen Arbeitsvertrag von bestimmter Dauer geschlossen, welcher sein Ende vor dem Erlöschen des Taggeldanspruches bei Krankheit gefunden hat.
148 V 327 (8C_742/2021) from 4. März 2022
Regeste: Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; Art. 49 UVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin. Eine Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer ist unzulässig. Hat die Arbeitgeberin keine Lohnfortzahlungen geleistet, sind von ihr empfangene Unfalltaggelder an den Versicherer zurückzuerstatten (E. 5). |
