Legge federale
sull’assistenza amministrativa internazionale
in materia fiscale
(Legge sull’assistenza amministrativa fiscale, LAAF)

del 28 settembre 2012 (Stato 1° gennaio 2022)


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Art. 17 Procedura ordinaria

1 L’AFC no­ti­fi­ca a ogni per­so­na le­git­ti­ma­ta a ri­cor­re­re una de­ci­sio­ne fi­na­le in cui mo­ti­va l’as­si­sten­za am­mi­ni­stra­ti­va e de­ter­mi­na l’en­ti­tà del­le in­for­ma­zio­ni da tra­smet­te­re.

2 Le in­for­ma­zio­ni pre­su­mi­bil­men­te ir­ri­le­van­ti non pos­so­no es­se­re tra­smes­se. L’AFC le ri­muo­ve o le ren­de ir­ri­co­no­sci­bi­li.

3 L’AFC no­ti­fi­ca la de­ci­sio­ne fi­na­le al­la per­so­na le­git­ti­ma­ta a ri­cor­re­re re­si­den­te all’este­ro per il tra­mi­te del suo rap­pre­sen­tan­te au­to­riz­za­to o di­ret­ta­men­te, sem­pre che sia con­sen­ti­to no­ti­fi­ca­re do­cu­men­ti per po­sta nel­lo Sta­to in­te­res­sa­to. In ca­so con­tra­rio es­sa no­ti­fi­ca la de­ci­sio­ne me­dian­te pub­bli­ca­zio­ne nel Fo­glio fe­de­ra­le.37

4 L’AFC in­for­ma si­mul­ta­nea­men­te le am­mi­ni­stra­zio­ni can­to­na­li del­le con­tri­bu­zio­ni in­te­res­sa­te in me­ri­to all’ema­na­zio­ne e al con­te­nu­to del­la de­ci­sio­ne fi­na­le.

37 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. del DF del 18 dic. 2015 che ap­pro­va e tra­spo­ne nel di­rit­to sviz­ze­ro la Con­ven­zio­ne del Con­si­glio d’Eu­ro­pa e dell’OC­SE sul­la re­ci­pro­ca as­si­sten­za am­mi­ni­stra­ti­va in ma­te­ria fi­sca­le, in vi­go­re dal 1° gen. 2017 (RU 2016 5059; FF 2015 4613).

BGE

141 II 436 (2C_963/2014) from 24. September 2015
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 StAhiG, Art. 26 Abs. 1, 3 und 5 DBA-NL; internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. In Art. 4 Abs. 1 und 3 StAhiG ist die Unzulässigkeit der spontanen Amtshilfe normiert (E. 3.2). Der Begriff "betroffene Person" im materiellen Sinn ergibt sich aus dem Sinn der Wendung "Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind" nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Auslegung dieser Norm richtet sich - dem Zweck des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend - nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 4.1-4.5). Ist eine steuerpflichtige Person an einer juristischen Person bzw. Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt, erscheint ein Zusammenhang mit der in Frage stehenden Steuerangelegenheit als zumindest wahrscheinlich, so dass die Informationen betreffend die wirtschaftlich beherrschte juristische Person bzw. Gesellschaft als voraussichtlich erheblich im Sinn von Art. 26 Abs. 1 DBA-NL zu qualifizieren sind (E. 4.6).

142 II 161 (2C_1174/2014) from 24. September 2015
Regeste: Art. 28 DBA CH-FR; Art. 4 Abs. 3 StAhiG; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit; Ersuchen in Bezug auf in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen; direkte Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-FR; Umfang der übertragbaren Bankdokumente. Prüfung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit eines Steueramtshilfeersuchens; Grenzen der staatlichen Überprüfung in der Sache (E. 2.1-2.1.4). Fall eines Steueramtshilfeersuchens in Bezug auf in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen (E. 2.2-2.4). Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-FR ist direkt anwendbar; gestützt darauf können deshalb den französischen Behörden von diesen ersuchte Bankdokumente übermittelt werden, soweit diese voraussichtlich erheblich sind. Dies ist insbesondere der Fall bei Bewegungen und Transaktionen auf Bankkonten der steuerpflichtigen Personen (E. 4.5.1-4.6.2).

142 II 218 (2C_289/2015) from 5. April 2016
Regeste: Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3).

143 II 185 (2C_411/2016 und andere) from 13. Februar 2017
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 3 DBA CH-FR; Art. 3 lit. a StAhiG; internationale Steueramtshilfe; voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen zur Überprüfung von Verrechnungspreisen innerhalb einer Konzerngruppe. Zum Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 3.3.1-3.3.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit ist bezüglich Bilanzen und Angaben betreffend die Betriebsstätten und deren Gewinnausscheidung (E. 4.2) sowie die Erfolgsrechnungen (E. 4.3) zu bejahen. Informationen über verbundene Unternehmen, insbesondere die Gewinne der einzelnen Konzerngesellschaften, können sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen, die sich wiederum auf die Transferpreispolitik des Konzerns auswirken können. Die ersuchten Informationen über Steuerregime, Steuerfaktoren, die angewandten Steuersätze und die Höhe der in der Schweiz entrichteten Steuern weisen einen Zusammenhang zur Untersuchung der französischen Steuerbehörden auf, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit auch diesbezüglich zu bejahen ist (E. 4.4).

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