Loi fédérale
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Art. 14 Libération des conditions relatives à la période de cotisation
1 Sont libérées des conditions relatives à la période de cotisation les personnes qui, dans les limites du délai-cadre (art. 9, al. 3) et pendant plus de douze mois au total, n’étaient pas parties à un rapport de travail et, partant, n’ont pu remplir les conditions relatives à la période de cotisation, pour l’un des motifs suivants:
2 Sont également libérées des conditions relatives à la période de cotisation les personnes qui, par suite de séparation de corps ou de divorce, d’invalidité (art. 8 LPGA) ou de mort de leur conjoint ou pour des raisons semblables ou pour cause de suppression de leur rente d’invalidité, sont contraintes d’exercer une activité salariée ou de l’étendre.60 Cette disposition n’est applicable que si l’événement en question ne remonte pas à plus d’une année et si la personne concernée était domiciliée en Suisse au moment où il s’est produit.61 3 Les Suisses de retour au pays après un séjour de plus d’un an dans un pays non membre de la Communauté européenne ou de l’Association européenne de libre-échange (AELE) sont libérés des conditions relatives à la période de cotisation durant une année, à condition qu’ils justifient de l’exercice d’une activité salariée à l’étranger et qu’ils aient exercé pendant au moins six mois une activité salariée soumise à cotisation en Suisse.62 Il en va de même des ressortissants des États membres de la Communauté européenne ou de l’AELE dont l’autorisation d’établissement n’est pas échue. Le Conseil fédéral détermine en outre à quelles conditions les étrangers non-ressortis-sants d’un État membre de la Communauté européenne ou de l’AELE dont l’autorisation d’établissement n’est pas échue sont libérés des conditions relatives à la période de cotisation après un séjour à l’étranger de plus d’un an.63 4 ...64 5 et 5bis ...65 57 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 40 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689;FF2013 3265). 58 RS 830.1 59 Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O de l’Ass. féd. du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3472; FF 2002 763). 60 Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O de l’Ass. féd. du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3472; FF 2002 763). 61 Nouvelle teneur selon le ch. I 12 de la LF du 8 oct. 1999 sur l’Ac. entre d’une part, la Suisse et, d’autre part, la CE et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes, en vigueur depuis le 1er juin 2002 (RO 2002 701; FF 1999 5440). 62 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 16 déc. 2016 (Gestion de l’immigration et amélioration de la mise en œuvre des accords sur la libre circulation des personnes), en vigueur depuis le 1er juil. 2018 (RO 2018 733; FF 2016 2835). 63 Nouvelle teneur selon le ch. I 11 de la LF du 14 déc. 2001 relative aux disp. concernant la libre circulation des personnes de l’Ac. amendant la Conv. instituant l’AELE, en vigueur depuis le 1er juin 2002 (RO 2002 685; FF 2001 4729). 64 Abrogé par le ch. I de la LF du 22 mars 2002, avec effet au 1er juil. 2003 (RO 2003 1728; FF 2001 2123). 65Introduits par le ch. I de la LF du 23 juin 1995 (RO 1996 273; FF 1994 I 340). Abrogés par le ch. I de la LF du 22 mars 2002, avec effet au 1er juil. 2003 (RO 2003 1728; FF 2001 2123). BGE
112 V 51 () from 21. Februar 1986
Regeste: Art. 34novies Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV. - Was die Erfüllung der Beitragszeit betrifft, von welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abhängt, weist das neue Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine echte Lücke auf, insofern es den Übergang vom Geltungsbereich des AlVB zu jenem des AVIG für die im Dienst eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers stehenden Versicherten nicht regelt (Erw. 3a). - Diese Lücke muss aufgrund der neuen Regelung ausgefüllt werden, die auf die im Ausland tätigen Arbeitnehmer anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass die erwähnten Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten ausweisen (Erw. 3b).
112 V 229 () from 10. Juli 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.
112 V 237 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 14, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.
120 V 145 () from 10. März 1994
Regeste: Art. 14 Abs. 2 AVIG. Weder die Arbeitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste eines Ehegatten haben für den andern eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Folge.
121 V 336 () from 28. Dezember 1995
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 AVIG. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei gewünschter Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung. Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneint, mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit der Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
122 V 43 () from 26. Januar 1996
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b und c AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung) und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV. Hat ein Versicherter zwecks Weiterbildung ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert war, und ist er nach der (allenfalls vorzeitigen) Beendigung des Lehrganges arbeitslos, ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Lichte von Art. 44 lit. c AVIV zu prüfen.
122 V 249 () from 10. Juli 1996
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1bis, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 4 AVIV. Rz. 54 des Kreisschreibens des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung), wonach bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung eines Zwischenverdienstes nur die einzelnen Tage, an welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, und nicht die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigung zu berücksichtigen sind, ist gesetzeswidrig.
125 V 123 () from 19. März 1999
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und 14 Abs. 2 AVIG; Art. 163 Abs. 2 ZGB: Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. - Ob der trennungsbedingte Wegfall des ehelichen Unterhalts in Form der gestützt auf Art. 163 Abs. 2 ZGB vereinbarten Mithilfe des Ehepartners im Beruf oder Gewerbe des anderen einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt, wurde offen gelassen. - Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fällt bei einer Person, die vor der Trennung einer ganztägigen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, nicht in Betracht. Ihr mangelt es auch an der Versicherteneigenschaft.
125 V 127 () from 24. März 1999
Regeste: Art. 13 Abs. 2bis AVIG: Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten. Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in AlV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig.
125 V 205 () from 18. Juni 1999
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).
125 V 221 () from 3. März 1999
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Art. 4 BV. Art. 28 Abs. 4 AHVV ist gesetz- und verfassungsmässig.
126 V 36 () from 23. Februar 2000
Regeste: Art. 23 Abs. 2 AVIG; Art. 41 Abs. 1 lit. b und c AVIV: Festsetzung des als versicherter Verdienst massgebenden Pauschalansatzes. Für Personen, welche wegen einer Ausbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und über ein Maturitätszeugnis verfügen, stellt die in AlV-Praxis 98/2, Blatt 2/8 und 2/9, Anhang 3, publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit eine Praxisänderung dar, für die kein triftiger Grund besteht und die insoweit gesetzwidrig ist, als sie den als versicherter Verdienst massgebenden Pauschalansatz für die Zeit ab 1. Januar 1996 von Fr. 127.- auf Fr. 102.- pro Tag herabsetzt.
126 V 384 () from 25. September 2000
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei unveränderter Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den Beginn einer zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus.
128 V 182 () from 28. März 2002
Regeste: Art. 13 Abs. 2bis AVIG: Beitragszeit. - Bei einer im Ausland verbrachten Erziehungsperiode können die in Art. 13 Abs. 2bis AVIG genannten Voraussetzungen mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung und der der Kindererziehung gewidmeten Zeit nicht als erfüllt betrachtet werden. - Eine abweichende Betrachtungsweise ergibt sich weder aus der neuen Fassung des Art. 13 Abs. 2bis AVIG, welche gleichzeitig mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft treten soll, noch aus der aus den vorbereitenden Arbeiten zur 3. Revision des AVIG hervorgegangenen Formulierung von Art. 9b AVIG.
128 V 192 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt. Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG: Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist abgelaufen ist.
130 V 229 () from 25. September 2003
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG: Erneute Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zufolge Krankheit. Der Grundsatz des Versicherungsschutzes geniesst gegenüber demjenigen der Beitragspflicht Vorrang. Nichts steht daher der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist unter Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zufolge Krankheit entgegen, nachdem mit derselben Begründung bereits eine vorangegangene Rahmenfrist eröffnet worden war.
131 V 279 () from 29. August 2005
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV: Kumulation von Tatbeständen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist Rz B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab 1. Januar 2003, gesetzwidrig. (Erw. 2.4)
131 V 444 () from 12. September 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 163 ff. ZGB: Nachweis der Beitragszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (und seitherige Urteile) ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)
133 V 367 () from 9. Mai 2007
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung); Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68: Rechtliche Natur der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und Euro-Kompatibilität der schweizerischen Wohnsitzklausel. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG stellt einen sozialen Vorteil im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und, als Ausfluss davon, des Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA dar (E. 8.8). Als Instrument zur Bestätigung eines realen Bezugs zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist die mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG eingefügte Bedingung eines schweizerischen Wohnsitzes im konkreten Fall weder objektiv gerechtfertigt noch verhältnismässig (E. 9.8). Das vertragliche Diskriminierungsverbot (Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA) geht vorliegend der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor (E. 11.6).
133 V 515 (8C_168/2007) from 17. August 2007
Regeste: Art. 13 Abs. 1 AVIG: Mit dem Kanton im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist abgeschlossener Temporärarbeitsvertrag und Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG übt aus, wer auf Grund eines mit dem Kanton im Wesentlichen zur Eröffnung einer (neuen) Rahmenfrist abgeschlossenen Temporärarbeitsvertrags einen Lohn bezieht, ohne dass die vereinbarte Entlöhnung an die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber gebunden wäre (E. 2).
135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).
136 V 146 (8C_911/2009) from 18. März 2010
Regeste: Art. 3b AVIV; Rahmenfristen bei Erziehungszeiten. Art. 3b Abs. 1 AVIV, welcher die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit nach einer Erziehungszeit an die Voraussetzung knüpft, dass das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung oder Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist gesetzeskonform (E. 3).
137 V 133 (8C_564/2010) from 11. April 2011
Regeste: Art. 14 Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, ähnliche Gründe. An der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 219, wonach die Auflösung eines Konkubinates keinen ähnlichen Grund im Sinne des Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, wird festgehalten (E. 4-7).
138 V 434 (8C_729/2011) from 15. November 2012
Regeste: Art. 14 Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, ähnliche Gründe. Die Aussteuerung des Ehepartners aus der Arbeitslosenversicherung gilt nicht als ähnlicher Grund im Sinne des Art. 14 Abs. 2 AVIG (E. 8). Hingegen kann - je nach den konkreten Umständen im Einzelfall - das unerwartete und plötzliche Dahinfallen von Leistungen der Haftpflichtversicherung an den Ehepartner einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellen (E. 9 und 10).
139 V 37 (8C_787/2012) from 15. Januar 2013
Regeste: Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 9b Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, verlängerte Rahmenfrist für die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten. Versicherte, welche sich gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben und daher in Bezug auf die Beitragszeit von einer verlängerten vierjährigen Rahmenfrist profitieren, können sich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG auf Befreiungsgründe berufen (E. 5.3.2).
139 V 88 (8C_385/2012) from 4. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 AVIG; Art. 1 Abs. 1 Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA); Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 80 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; Anrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten. Fall eines Versicherten, welcher, nachdem er seine Beschäftigung in der Schweiz verloren hatte, eine Erwerbstätigkeit in Dänemark ausübte, ohne bei der dänischen Arbeitslosenversicherung versichert zu sein, und in die Schweiz zurückgekehrt ist, hier eine vorübergehende Beschäftigung von einigen Tagen gefunden hat und dann ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung einreicht. Die Berücksichtigung der in einem andern Mitgliedstaat zurückgelegten ausländischen Beschäftigungszeit (Anrechnung von Versicherungszeiten) als Anspruchsvoraussetzung für die schweizerische Arbeitslosenentschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte von der durch die Gesetzgebung des andern Mitgliedstaates gebotenen Möglichkeit eines Anschlusses an die freiwillige Arbeitslosenversicherung keinen Gebrauch gemacht hat (E. 7).
139 V 482 (8C_1035/2012) from 30. Juli 2013
Regeste: Art. 9b Abs. 1 AVIG; verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle von Erziehungszeiten. Art. 9b Abs. 1 AVIG findet einzig auf versicherte Personen Anwendung, welche sich während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge der Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit vorübergehend vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet haben (E. 9).
141 V 625 (8C_838/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm bei weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) verlangt, weshalb ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bejaht wurde (E. 4).
141 V 674 (8C_137/2015) from 23. September 2015
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 8 und 14 EMRK; keine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).
145 V 84 (8C_405/2018) from 22. Januar 2019
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 10 ATSG; Art. 81 Abs. 1, Art. 83 StGB; Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug. Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Entgelt (Art. 83 StGB) unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (E. 6.2). |