Legge federale
sull’assicurazione obbligatoria contro
la disoccupazione e l’indennità per insolvenza
(Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione, LADI1)

del 25 giugno 1982 (Stato 1° gennaio 2022)

1Nuova abbreviazione giusta il n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325). Di questa mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.


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Art. 52 Estensione dell’indennità

1 L’in­den­ni­tà per in­sol­ven­za co­pre i cre­di­ti sa­la­ria­li con­cer­nen­ti gli ul­ti­mi quat­tro me­si al mas­si­mo del­lo stes­so rap­por­to di la­vo­ro fi­no a con­cor­ren­za, per ogni me­se, dell’im­por­to mas­si­mo di cui all’ar­ti­co­lo 3 ca­po­ver­so 2. So­no con­si­de­ra­ti sa­la­rio an­che gli as­se­gni do­vu­ti.176

1bis L’in­den­ni­tà per in­sol­ven­za co­pre ec­ce­zio­nal­men­te i cre­di­ti sa­la­ria­li sor­ti do­po la di­chia­ra­zio­ne di fal­li­men­to fin­tan­to­ché l’as­si­cu­ra­to non po­te­va ra­gio­ne­vol­men­te sa­pe­re che il fal­li­men­to era sta­to di­chia­ra­to e pur­ché non sia­no de­bi­ti del­la mas­sa fal­li­men­ta­re. L’in­den­ni­tà non può co­pri­re un pe­rio­do su­pe­rio­re a quel­lo fis­sa­to nel ca­po­ver­so 1.177

2 I con­tri­bu­ti le­ga­li al­le as­si­cu­ra­zio­ni so­cia­li de­vo­no es­se­re pre­le­va­ti dall’in­den­ni­tà per in­sol­ven­za. La cas­sa de­ve con­teg­gia­re i con­tri­bu­ti pre­scrit­ti con gli or­ga­ni com­pe­ten­ti e de­dur­re ai la­vo­ra­to­ri la par­te dei con­tri­bu­ti da lo­ro do­vu­ta.

176 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 19 mar. 2010, in vi­go­re dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 20086761).

177 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 19 mar. 2010, in vi­go­re dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 20086761).

BGE

110 V 30 () from 17. April 1984
Regeste: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG. Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen, die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung des Arbeitnehmers.

111 V 269 () from 30. September 1985
Regeste: Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte.

112 V 55 () from 15. Januar 1986
Regeste: Art. 51 ff. AVIG, Art. 74 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gilt nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung (Erw. 2a). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur ausrichten darf, wenn diese betreibungsrechtlich privilegiert sind, ist gesetzwidrig (Erw. 2b-e). - Frage offen gelassen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG geniesst. In casu Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Verwaltungsratspräsidenten bejaht, weil er - wie jeder andere Arbeitnehmer - einen Lohn, aber keine spezifische Verwaltungsratsentschädigung erhalten hat (Erw. 3). - Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungsansprecher den Kollokationsplan angefochten hat. Bevor ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Absicht zu einer Sanktion Anlass geben kann, muss ein Schaden eingetreten sein (Erw. 4).

114 V 56 () from 11. Januar 1988
Regeste: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG, Art. 75 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren. Sofern Konkurseröffnung oder Pfändungsbegehren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, setzt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung voraus, dass die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben muss, auf die der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte (Erw. 3b-d). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu decken sind, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens an zurückgerechnet werden, ist gesetzwidrig (Erw. 3d).

121 V 377 () from 27. November 1995
Regeste: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche aus fristloser und ungerechtfertigter Entlassung des Arbeitnehmers noch solche bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Unzeit, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat.

125 V 492 () from 15. Juni 1999
Regeste: Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt eine Lohnforderung des Versicherten gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber voraus. Daran fehlt es einem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Versicherten, welcher kein Krankentaggeld beziehen kann, weil es sein Arbeitgeber entgegen der ihm auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages obliegenden Verpflichtung unterlassen hat, ihn gegen dieses Risiko zu versichern; dieser Versicherte verfügt über eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.

126 V 134 () from 31. Januar 2000
Regeste: Art. 51 Abs. 2 AVIG: Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. - Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. - Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 AVIG fällt auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat in Betracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert.

126 V 139 () from 3. April 2000
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 53 AVIG: Insolvenzentschädigung nach Stellung des Pfändungsbegehrens. - Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs bilden nicht nur die im Pfändungsbegehren enthaltenen Forderungen, sondern sämtliche Lohnansprüche, welche die versicherte Person vor dem Stichtag gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte. - Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.

132 V 82 () from 21. November 2005
Regeste: Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1, Art. 121 AVIG; Art. 21 und 53 EFTA-Übereinkommen; Art. 8, 16 Abs. 2 und Art. 18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens; Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens; Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung: Anspruch einer Grenzgängerin auf Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmern, welche in Liechtenstein wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, steht, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung weder nach Art. 51 ff. AVIG noch auf Grund des EFTA-Übereinkommens und seiner Anhänge oder des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung zu.

137 V 96 (8C_603/2010) from 25. Februar 2011
Regeste: Art. 52 Abs. 1 AVIG; Umfang der Insolvenzentschädigung. Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden vertraglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren (E. 6).

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