Legge federale
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Art. 21 Forma dell’indennità di disoccupazione
L’indennità di disoccupazione è pagata come indennità giornaliera. Per una settimana sono pagate cinque indennità giornaliere. BGE
111 V 244 () from 26. August 1985
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 und 40a AVIV. - Ermessensspielraum der Verwaltung, wenn sie Art. 37 Abs. 3 AVIV anwendet (Erw. 2). - Die Ferienentschädigung ist Teil des massgebenden Lohnes (Erw. 3b). - Bemessung des Taggeldes in einem konkreten Fall (Erw. 3-5).
112 V 220 () from 20. Juni 1986
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Beginn der Rahmenfristen. Unter den Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG sind jene des neuen Rechts (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu verstehen. Der erste Tag, von dem aus die Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwirkend zu berechnen ist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) kann demnach frühestens der 1. Januar 1984 sein (Erw. 2b). Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst bei Ersatzarbeit. Hat der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst erzielt und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, den der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt hat (Erw. 2c). Art. 11 Abs. 4 und 23 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIV: Ferienentschädigung. Bedeutung der Ferienentschädigung für den anrechenbaren Arbeitsausfall, die Beitragszeit und den versicherten Verdienst (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2d).
121 V 51 () from 13. März 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1 lit. e und Art. 24 AVIG, Art. 40a AVIV: Zwischenverdienst; Anspruch auf Differenzausgleich. - Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicherten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG lohnmässig zumutbar ist, ist das auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art. 40a AVIV berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesverdienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermitteln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind. Andernfalls liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum.
121 V 345 () from 19. Dezember 1995
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 21 AVIG. Im Kanton Solothurn haben Arbeitslose an Oster- und Pfingstmontag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
121 V 353 () from 20. März 1995
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AVIG. - Zwischenverdienst; anrechenbarer Verdienstausfall. Bestätigung der Rechtsprechung. - Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalls allein aufgrund des Verdienstausfalls gemäss Art. 24 Abs. 2 AVIG zu berechnen.
125 V 42 () from 1. Februar 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Auswirkungen von Ferien- und Feiertagsentschädigungen auf den versicherten Verdienst. - Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 123 V 70). - Auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs (Versicherte bezog einzelne Freitage) ist die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. - Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen.
125 V 480 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV: versicherter Verdienst. - Ermittlung des versicherten Verdienstes bei vorgängigem Bezug von Differenzausgleich. - Die Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit vom April 1997 (ALV-Praxis 97/1, Blatt 5/2 und 5/3), wonach bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die zweite oder eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle erzielter Zwischenverdienste die auf den einzelnen Arbeitstag berechneten Kompensationszahlungen berücksichtigt werden, ist gesetzwidrig.
131 V 286 () from 24. August 2005
Regeste: Art. 27 und 59 ff. AVIG: Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft, kann die versicherte Person auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist. Die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zur AVIG/ AVIVRevision, gültig ab 1. Juli 2003, sind gesetzeskonform. (Erw. 4-6) |