Legge federale
sull’assicurazione obbligatoria contro
la disoccupazione e l’indennità per insolvenza
(Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione, LADI1)

del 25 giugno 1982 (Stato 1° gennaio 2024)

1Nuova abbreviazione giusta il n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325). Di questa mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.


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Art. 31 Presupposti del diritto

1 I la­vo­ra­to­ri, il cui tem­po nor­ma­le di la­vo­ro è ri­dot­to o il cui la­vo­ro è in­te­gral­men­te so­spe­so, han­no di­rit­to a un’in­den­ni­tà per la­vo­ro ri­dot­to se:

a.143
so­no sog­get­ti all’ob­bli­go di con­tri­bu­zio­ne all’as­si­cu­ra­zio­ne con­tro la di­soc­cu­pa­zio­ne o non han­no an­co­ra rag­giun­to l’età mi­ni­ma per l’ob­bli­go di con­tri­bu­zio­ne nell’AVS;
b.
la per­di­ta di la­vo­ro è com­pu­ta­bi­le (art. 32);
c.
il rap­por­to di la­vo­ro non è sta­to di­sdet­to;
d.
la per­di­ta di la­vo­ro è pro­ba­bil­men­te tem­po­ra­nea ed è pre­su­mi­bi­le che con la di­mi­nu­zio­ne del la­vo­ro po­tran­no es­se­re con­ser­va­ti i lo­ro po­sti di la­vo­ro.

1bis Per ve­ri­fi­ca­re i pre­sup­po­sti del di­rit­to di cui al ca­po­ver­so 1 let­te­ra d, in ca­si ec­ce­zio­na­li può es­se­re ef­fet­tua­ta un’ana­li­si azien­da­le a ca­ri­co del fon­do di com­pen­sa­zio­ne.144

2 Il Con­si­glio fe­de­ra­le può ema­na­re di­spo­si­zio­ni de­ro­ga­to­rie sull’in­den­ni­tà per la­vo­ro ri­dot­to:

a.
per i la­vo­ra­to­ri a do­mi­ci­lio;
b.
per i la­vo­ra­to­ri il cui tem­po di la­vo­ro è va­ria­bi­le en­tro li­mi­ti sta­bi­li­ti per con­trat­to.145

3 Non han­no di­rit­to all’in­den­ni­tà per la­vo­ro ri­dot­to:

a.
i la­vo­ra­to­ri, la cui per­di­ta di la­vo­ro non è de­ter­mi­na­bi­le o il cui tem­po di la­vo­ro non è suf­fi­cien­te­men­te con­trol­la­bi­le;
b.
il co­niu­ge del da­to­re di la­vo­ro oc­cu­pa­to nell’azien­da di que­st’ul­ti­mo;
c.
le per­so­ne che, co­me so­ci, com­par­te­ci­pi fi­nan­zia­ri o mem­bri di un or­ga­no de­ci­sio­na­le su­pre­mo dell’azien­da, de­ter­mi­na­no o pos­so­no in­fluen­za­re ri­so­lu­ti­va­men­te le de­ci­sio­ni del da­to­re di la­vo­ro, co­me an­che i lo­ro co­niu­gi oc­cu­pa­ti nell’azien­da.

143Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 5 ott. 1990, in vi­go­re dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325).

144 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 22 mar. 2002, in vi­go­re dal 1° lug. 2003 (RU 2003 1728; FF 2001 1967).

145Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 5 ott. 1990, in vi­go­re dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325).

BGE

110 V 334 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig.

111 V 257 () from 1. Oktober 1985
Regeste: Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 46 Abs. 1 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Unter Arbeitsstunden, die im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG "von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden", ist die geleistete vertragliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu verstehen, d.h. ihre im Rahmen ihrer vertraglichen Obliegenheiten tatsächlich erbrachte Arbeit, entsprechend dem Begriff der "normalen Arbeitszeit", wie er in der französischen und der italienischen Fassung des Art. 46 Abs. 1 AVIV umschrieben ist. - Um zu bestimmen, ob der anrechenbare Arbeitsausfall mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden, sind von der Gesamtheit der Stunden, welche die normale Arbeitszeit darstellt, die bezahlten oder nicht bezahlten Absenzen abzuziehen und ist die so erhaltene Zahl mit den Ausfallstunden infolge Kurzarbeit zu vergleichen.

111 V 387 () from 3. Dezember 1985
Regeste: Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 103 lit. a OG. Der Arbeitnehmer ist als Anspruchsberechtigter von einer Verfügung über Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Art. 2 Abs. 2 lit. c und d, 31 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitnehmer im AHV-Alter haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

112 V 55 () from 15. Januar 1986
Regeste: Art. 51 ff. AVIG, Art. 74 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gilt nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung (Erw. 2a). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur ausrichten darf, wenn diese betreibungsrechtlich privilegiert sind, ist gesetzwidrig (Erw. 2b-e). - Frage offen gelassen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG geniesst. In casu Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Verwaltungsratspräsidenten bejaht, weil er - wie jeder andere Arbeitnehmer - einen Lohn, aber keine spezifische Verwaltungsratsentschädigung erhalten hat (Erw. 3). - Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungsansprecher den Kollokationsplan angefochten hat. Bevor ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Absicht zu einer Sanktion Anlass geben kann, muss ein Schaden eingetreten sein (Erw. 4).

120 V 521 () from 19. November 1994
Regeste: Art. 31 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG: Anspruch von Vizedirektoren eines Grossbetriebes auf Kurzarbeitsentschädigung. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angestellter Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums und damit vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist, muss geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihm aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist unzulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind.

121 V 362 () from 28. Juni 1995
Regeste: Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG: Stellung des Personals öffentlicher Dienste im System der Kurzarbeitsentschädigung. In Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand, kann im konkreten Einzelfall nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass das Personal öffentlicher Dienste die Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitsentschädigung erfüllt. Im Hinblick auf den Zweck der Entschädigung, der darin besteht, das wirtschaftliche Risiko auszugleichen, welches dem von Kurzarbeit betroffenen Personal durch Arbeitsplatzverlust zufolge der dem Betrieb eigenen Risiken (Konkurs, Schliessung des Betriebes) droht, ist entscheidend zu wissen, ob durch die Zusprechung der Entschädigung kurzfristig eine Entlassung oder eine Nichtwiederwahl verhindert werden kann.

121 V 371 () from 7. September 1995
Regeste: Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer öffentlichrechtlicher Institutionen. Die Verkürzung der Arbeitszeit in der Hauptwerkstätte eines Verkehrs- und Transportunternehmens als Folge der Subventionskürzung des Bundes begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

122 V 270 () from 17. Juli 1996
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. c, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung der dem mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglied einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung; Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung ersichtlich ist, muss sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedarf es nicht.

123 V 234 () from 4. September 1997
Regeste: Art. 8 ff., Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet.

124 V 75 () from 13. Januar 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.

124 V 380 () from 12. Oktober 1998
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. a, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen; Verwirkung. Beginn der einjährigen Frist für die Rückerstattungsforderung, wenn die betroffenen Arbeitnehmer wegen ungenügender Überprüfbarkeit der Arbeitszeit nicht entschädigungsberechtigt waren.

130 V 309 () from 19. Februar 2004
Regeste: Art. 31 Abs. 2 lit. b AVIG; Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV: Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung bei betrieblicher Gleitzeitregelung; Auslegung eines Gesamtarbeitsvertrages. Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV (je in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung), welche die Anspruchsvoraussetzung der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung umschreiben, sind gesetzes- und verfassungskonform (Erw. 4). Art. 26 des Landesmantelvertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 vom 13. Februar 1998 beinhaltet eine betriebliche Gleitzeitregelung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV (Erw. 5).

133 V 249 () from 16. April 2007
Regeste: Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (E. 7.2).

142 V 263 (8C_639/2015) from 6. April 2016
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen; Ehetrennung. Da bis zum Scheidungsurteil ein Missbrauchsrisiko persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei andauernder Ehe bei Umgehungsgefahr - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich feststehend erscheint (E. 5.2.2; Beantwortung der in den Urteilen 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 und 8C_1032/2010 vom 7. März 2011 offengelassenen Frage).

145 V 200 (8C_621/2018) from 20. März 2019
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6).

147 V 225 (8C_780/2020) from 15. April 2021
Regeste: Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 AVIG; Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz. Fehlt es an einer Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit (E. 3-5).

147 V 359 (8C_17/2021) from 20. Mai 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).

147 V 423 (9C_132/2021) from 15. September 2021
Regeste: a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1).

148 V 265 (9C_356/2021) from 10. Mai 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 3bis und 3ter ("Stand am 6. Juli 2020"), Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 59 ATSG und Art. 89 Abs. 1 BGG; Corona-Erwerbsersatz, Anmelde- und Beschwerdelegitimation der Arbeitgeberin. Die Anmelde- und Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberin lässt sich bei einem Lohnausfall des Arbeitnehmers in arbeitgeberähnlicher Stellung (und insoweit erfüllter Anspruchsvoraussetzung) nicht aus Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG) herleiten (E. 1.4.3). Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von versicherten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (E. 5.3.5).

150 V 1 (9C_199/2023) from 11. Dezember 2023
Regeste: Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sämtliche Bestimmungen in den vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen); arbeitgeberähnliche Stellung. Eine arbeitnehmende Person, die zeitgleich in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, hat nicht in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (E. 6).

150 V 249 (8C_306/2023) from 7. März 2024
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (E. 3.1.1). Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich praxisgemäss einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung feststellen (E. 5.1.2). Ob bei Zeiterfassungsbelegen, die Arbeitgebende erst im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle offenlegen, im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine "offensichtliche Authentizität" zu fordern ist, damit sie überhaupt einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, konnte im konkreten Fall offenbleiben (E. 5.1.1).

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