Legge federale
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Art. 59 Principi 188
1 L’assicurazione fornisce prestazioni finanziarie per provvedimenti inerenti al mercato del lavoro a favore di assicurati e di persone minacciate dalla disoccupazione. 1bis I provvedimenti inerenti al mercato del lavoro comprendono i provvedimenti di formazione (Sezione 2), i provvedimenti di occupazione (Sezione 3) e i provvedimenti speciali (Sezione 4).189 1ter Le persone direttamente minacciate dalla disoccupazione possono pretendere unicamente le prestazioni di cui all’articolo 60.190 1quater Su richiesta del Cantone, l’ufficio di compensazione può autorizzare la partecipazione a provvedimenti inerenti al mercato del lavoro per persone minacciate dalla disoccupazione nell’ambito di licenziamenti collettivi.191 2 I provvedimenti inerenti al mercato del lavoro sono volti a promuovere la reintegrazione di assicurati il cui collocamento è reso difficile da motivi inerenti al mercato del lavoro. Tali provvedimenti devono in particolare:
3 Possono partecipare ai provvedimenti inerenti al mercato del lavoro secondo gli articoli 60–71d gli assicurati che adempiono:
3bis Gli assicurati che hanno più di 50 anni e che adempiono le condizioni di cui al capoverso 3 possono partecipare a provvedimenti di formazione e di occupazione fino alla conclusione del loro termine quadro per la riscossione della prestazione, indipendentemente dal loro diritto all’indennità di disoccupazione.192 4 I servizi competenti collaborano con gli organi dell’assicurazione invalidità nella reintegrazione dei disoccupati invalidi. 5 I servizi competenti collaborano con gli organi pubblici e privati preposti all’esecuzione della legislazione sull’asilo, sugli stranieri e sull’integrazione nel reintegrare gli assicurati provenienti da un contesto migratorio.193 188 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2002, in vigore dal 1° lug. 2003 (RU 2003 1728; FF 2001 1967). 189 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 2010, in vigore dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 20086761). 190 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 2010, in vigore dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 20086761). 191 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 2010, in vigore dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 20086761). 192 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 2010, in vigore dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 20086761). 193 Introdotto dall’all. n. 6 della LF del 16 dic. 2016 (Integrazione), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2017 6521, 2018 3171; FF2013 2045, 2016 2471). BGE
111 V 398 () from 6. Dezember 1985
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 3, 60 AVIG. - Begriff des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 59 Abs. 1 AVIG: Elemente, die zu berücksichtigen sind (Erw. 2a). - Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung. Die Grundausbildung ist vom Versicherungsbereich ausgeschlossen (Erw. 2b und c).
112 V 397 () from 31. Oktober 1986
Regeste: Art. 59 ff. AVIG: Präventivmassnahmen (Sprachkurse im Ausland). - Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 61 AVIG gegeben sind, hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (Erw. 1a). - Voraussetzungen, unter denen Leistungen bei Besuch von Kursen im Ausland (in casu Sprachkurs) gewährt werden können (Erw. 1b).
120 V 233 () from 31. Mai 1994
Regeste: Art. 24 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung, Art. 24 und Art. 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 und Art. 18 AVIG. - Sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 ff. AVIG), des Zwischenverdienstes (alt Art. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit (alt Art. 25 AVIG) subsumiert wurden, sind Gegenstand des revidierten Art. 24 AVIG (Erw. 5b). - Der Versicherte hat so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. An den übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen für das Vorliegen von Zwischenverdienstarbeit (Vorläufigkeit, Übergangscharakter, leichte Auflösbarkeit) ist nicht mehr festzuhalten (Erw. 5c; Änderung der Rechtsprechung). - Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (Erw. 5c). - Allfällige Ersatzeinkommen sind entgegen Rz. 188 des BIGA-Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist das in der genannten Rz. erwähnte Erfordernis des Mindestarbeitsausfalles insofern gesetzmässig, als Tätigkeiten geringeren Arbeitsausfalls unter Art. 24 Abs. 4 AVIG zu subsumieren sind (Erw. 5c). - Die Frage der - lohnmässigen - Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nur in bezug auf ein Arbeitsverhältnis (Erw. 5d). - Das in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnte Erfordernis der Berufs- und Ortsüblichkeit muss auch für die Ersatzarbeit gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG gelten. Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt aber weder im Bereich von Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG noch nach Art. 24 Abs. 4 AVIG zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (Erw. 5e). - Ist der Versicherte im Verlaufe einer Kontrollperiode durch Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus erwerbstätig, sind jene Einkünfte, die er aus dem über das normale Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Einsatz erzielt, bei der Anwendung der Zwischenverdienstregelung unbeachtlich (Erw. 5f).
120 V 385 () from 21. September 1994
Regeste: Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 14 Abs. 3 AVIV: Vermittlungsfähigkeit. - Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist einem Studenten, der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. - Bestätigung der unter dem alten Recht ergangenen Rechtsprechung (Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AlVG; BGE 108 V 100).
120 V 502 () from 15. November 1994
Regeste: Art. 24 AVIG, in Kraft seit 1. Januar 1992, Art. 24 und 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültigen Fassung, Art. 16 und 18 AVIG. - Begriff des Zwischenverdienstes (altes und neues Recht). - Anwendungsfall (Erw. 9).
122 V 265 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 15 Abs. 1, Art. 59 ff. AVIG. Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, der während der Arbeitslosigkeit einen Kurs besucht, ohne dass die Bedingungen von Art. 59 ff. AVIG gegeben sind.
124 V 75 () from 13. Januar 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.
124 V 215 () from 27. April 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 AVIG und Art. 18 ff. AVIV, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVIV (in den bis 31. Dezember 1995 resp. 1996 gültig gewesenen Fassungen); Art. 4 Abs. 1 BV. Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften während eines vom Versicherten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach aus andern Gründen erfolgter Ablehnung der Taggeldbezugsberechtigung. Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz. Auslegung der Informationspflichten im Lichte von Treu und Glauben. Nachträgliche Befreiung von der Kontrollpflicht aufgrund besonderer Verhältnisse, z.B. mit Blick auf im Anspruchszeitraum in Betracht gefallene Präventivmassnahmen.
128 III 250 () from 19. Februar 2002
Regeste: Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Berufungsfähigkeit eines Entscheides, mit welchem ein Zivilgericht auf eine Klage nicht eintritt mit der Begründung, es handle sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit (E. 1). Vertrag zwischen einem Kanton und einer Privatperson im Gebiet arbeitsmarktlicher Massnahmen: öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Vertragsverhältnis (E. 2)?
128 V 192 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt. Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG: Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist abgelaufen ist.
131 V 286 () from 24. August 2005
Regeste: Art. 27 und 59 ff. AVIG: Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft, kann die versicherte Person auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist. Die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zur AVIG/ AVIVRevision, gültig ab 1. Juli 2003, sind gesetzeskonform. (Erw. 4-6)
133 V 536 () from 30. August 2007
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG: Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im Bereich der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid über Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre Zuständigkeit unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde delegieren (E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen der kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt, kann nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31. Dezember 2006: Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) geführt werden (E. 5 und 6). |