Legge federale
|
Art. 8 Presupposti del diritto
1 L’assicurato ha diritto all’indennità di disoccupazione, se:
2 Il Consiglio federale disciplina i presupposti del diritto all’indennità per le persone che, prima di essere disoccupate, erano occupate come lavoratori a domicilio. Può derogare all’ordinamento generale previsto nel presente capitolo soltanto nella misura richiesta dalle peculiarità del lavoro a domicilio. 34Nuovo testo giusta l’all. n. 9 della LF del 17 dic. 2021 (AVS 21), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 202392; FF 2019 5179). BGE
147 V 322 (9C_106/2021) from 6. Juli 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).
147 V 342 (8C_721/2020) from 15. Juni 2021
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).
148 V 209 (8C_432/2021) from 20. Januar 2022
Regeste: Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines unechten Grenzgängers. Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit unter dieser Voraussetzung wählen, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen wollen (E. 5.3).
149 V 136 (8C_670/2022) from 25. Mai 2023
Regeste: Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Art. 8, Art. 15 und Art. 16 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA); Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 1 Bst. x, Art. 3 Abs. 1 Bst. i, Art. 6 und Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Vorruhestandsleistungen; Anrechnung von Versicherungszeiten im internationalen Verhältnis. Die Leistungen gemäss dem seit 1. Juli 2021 geltenden Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) sind als Vorruhestandsleistungen im Sinne von Art. 1 Bst. x und Art. 3 Abs. 1 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren (E. 9.6), was zur Folge hat, dass ausländische Versicherungszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer (von 20 Jahren) nicht anzurechnen sind (E. 9.7).
150 V 44 (8C_610/2022) from 13. September 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. i und Art. 24 AVIG; Art. 41a Abs. 1 AVIV; Anspruch auf Kompensationszahlungen bei teilweiser Arbeitslosigkeit. Begriff des Zwischenverdienstes bei Ausübung mehrerer Teilzeitbeschäftigungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 5). Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn der Bruttotagesverdienst der versicherten Person geringer ist als das Taggeld, das sie bei Vollarbeitslosigkeit erhielte; Anwendungsfall (E. 6).
150 V 188 (8C_434/2023, 8C_436/2023) from 10. April 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 UVV; mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung. Durch die rückwirkende Einstellung der vorübergehenden Leistungen wird der Anspruch auf die bereits ausbezahlten Leistungen nicht nachträglich hinfällig, wenn kein Rückkommenstitel vorliegt. Ein durch Taggeldzahlungen aufrechterhaltener Unfallversicherungsschutz bleibt somit trotz rückwirkender Leistungseinstellung bestehen (E. 7.3.5).
150 V 235 (8C_229/2023) from 26. April 2024
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Höhe des anzurechnenden Zwischenverdienstes. Unter dem erzielten Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG ist nicht der arbeitgeberseitig ausbezahlte Geldbetrag, sondern der arbeitsvertraglich festgelegte Lohnanspruch zu verstehen (E. 7). |