Legge federale
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Art. 9a Termini quadro dopo l’avvio di un’attività indipendente senza l’aiuto dell’assicurazione contro la disoccupazione 38
1 Il termine quadro per la riscossione della prestazione da parte di un assicurato che ha intrapreso un’attività lucrativa indipendente senza aver ricevuto le prestazioni previste negli articoli 71a–71dè prolungato di due anni se:
2 Il termine quadro per il periodo di contribuzione di un assicurato che ha intrapreso un’attività lucrativa indipendente senza aver ricevuto prestazioni è prolungato della durata dell’attività indipendente, ma al massimo di due anni. 3 Le indennità giornaliere non possono superare complessivamente il numero massimo fissato nell’articolo 27. 38 Introdotto dal n. I della LF del 22 mar. 2002, in vigore dal 1° lug. 2003 (RU 2003 1728; FF 2001 1967). BGE
133 V 82 () from 23. November 2006
Regeste: Art. 9a AVIG; Art. 3a AVIV (je in Kraft seit 1. Juli 2003): Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder die Beitragszeit bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 71a ff. AVIG. Anwendungsbereich und Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG sowie Verhältnis von Abs. 1 und 2 zueinander (E. 3). Der Umstand, dass ein Versicherter nach der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, steht der Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG nicht entgegen; die Bestimmung setzt ferner keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit voraus (E. 4.1).
138 V 50 (8C_311/2011) from 12. Dezember 2011
Regeste: Art. 9a Abs. 2 AVIG; Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Taggeldern vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert. Soweit Rz. B59 des Kreisschreibens des SECO über die Arbeitslosenentschädigung vorsieht, dass eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Dauer der während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht übersteigen darf, stellt sie eine zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Bedingung an die Berücksichtigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf. In diesem Ausmass weicht ihr Inhalt von den durch die Norm, die sie konkretisieren soll, gesetzten Grenzen ab. Dem gesetzlichen Text entsprechend darf die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Dauer der während der ordentlichen Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit übersteigen (E. 4).
139 V 37 (8C_787/2012) from 15. Januar 2013
Regeste: Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 9b Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, verlängerte Rahmenfrist für die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten. Versicherte, welche sich gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben und daher in Bezug auf die Beitragszeit von einer verlängerten vierjährigen Rahmenfrist profitieren, können sich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG auf Befreiungsgründe berufen (E. 5.3.2).
142 V 502 (9C_577/2015) from 16. August 2016
Regeste: Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. b EOV; Art. 9 Abs. 3 und Art. 9a Abs. 2 AVIG; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, wenn die Mutter nicht bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosentaggelder bezogen hat (Art. 29 lit. b EOV), muss nicht in jedem Fall während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zurückgelegt worden sein. Bei früher selbständigerwerbenden Müttern, die den seinerzeitigen Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, wird die Rahmenfrist gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (E. 4.3). |