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Art. 34 Referendum ed entrata in vigore
1 La presente legge sottostà a referendum facoltativo. 2 Fatto salvo il capoverso 3, il Consiglio federale ne determina l’entrata in vigore. 3 Gli articoli 7 e 13 capoverso 3 lettera b saranno messi in vigore cinque anni dopo l’entrata in vigore della presente legge mediante un decreto federale sottostante a referendum facoltativo. Nello stesso decreto verranno abrogati gli articoli 6, 13 capoverso 3 lettera a e 29 capoverso 1 lettera a. Data dell’entrata in vigore:53 1° gennaio 2008 53 DCF del 27 giu 2007, O del 28 nov. 2007 (RU 2007 6827, 2008 45) e del 14 mar. 2008 (RU 2008 775). BGE
141 II 141 (2C_300/2014) from 9. Februar 2015
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5, 6, 13 und 14 StromVG sowie Art. 11 Abs. 1 und 4 StromVV, Art. 68 Abs. 3 BGG; Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber, der Arealnetzbetreiber und der Endverbraucher in Arealnetzen. Ein Arealnetz ist kein Verteilnetz und untersteht dem StromVG nicht. Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber gelten deshalb nicht für Arealnetze. Das StromVG gewährt zwar allen Endverbrauchern einen Anspruch auf Grundversorgung resp. Netzzugang; es regelt aber nicht, wie Endverbraucher, die nicht direkt, sondern über ein Arealnetz an das Verteilnetz angeschlossen sind, diesen Anspruch geltend machen können (E. 3). Keine abschliessende Regelung im StromVG. Aus Art. 6 Abs. 1 StromVG ergibt sich eine Lieferpflicht der Verteilnetzbetreiberin an feste Endverbraucher, aber kein Liefermonopol. Der Verteilnetzbetreiber ist aufgrund des StromVG nicht verpflichtet, Strom zum Weiterverkauf zu liefern (E. 4 und 5.1). Die Verteilnetzbetreiberin hat Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt für die Energie, die sie an ein Areal liefert. Wer dieses bezahlt, ist aus Sicht des StromVG unerheblich und kann vertraglich geregelt werden (E. 5.2). Keine Bündelung innerhalb des Areals (E. 5.3). Durchleitungspflicht des Arealnetzbetreibers (E. 5.4)? Anspruch der Netzbetreiberin auf Parteientschädigung (E. 7). |