Verordnung
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Art. 17 Marketing-Controlling, Wirkungskontrolle und Berichterstattung 38
1 Die Finanzhilfeempfänger müssen ein Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen realisieren. Sie unterbreiten die Ergebnisse dem BLW im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung, spätestens vor der Schlusszahlung. 2 Sie müssen das Erreichen der definierten Wirkungsziele kontrollieren. Über die Wirkung des Projekts müssen sie mindestens alle vier Jahre Bericht erstatten. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |