Legge federale
sull’agricoltura
(Legge sull’agricoltura, LAgr)

del 29 aprile 1998 (Stato 1° gennaio 2024)


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Art. 84 Spese amministrative

1 Le spe­se am­mi­ni­stra­ti­ve so­no a ca­ri­co dei Can­to­ni.

2 I Can­to­ni non pos­so­no ri­scuo­te­re al­cu­na par­te­ci­pa­zio­ne al­le spe­se.

BGE

108 IB 157 () from 7. Mai 1982
Regeste: Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist.

111 IB 116 () from 30. Januar 1985
Regeste: Art. 4 BV, Verfahrensregeln bei der Abstimmung des Gerichts. Art. 85 LwG, Zweckentfremdung meliorierter landwirtschaftlicher Grundstücke. Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, wonach der Entscheid des Gerichts eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat (E. 2). Verweigerung der Bewilligung, mit öffentlichen Mitteln verbesserte Grundstücke - und zwar eine bedeutende Fläche ausgezeichneten Kulturlandes - nicht mehr landwirtschaftlich, sondern im Hinblick auf die Förderung des Fremdenverkehrs in der betreffenden Region als Golfgelände zu nutzen. Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 85 Abs. 3 LwG, da das Interesse an der Erhaltung dieses Areals für die Landwirtschaft dem Interesse an der Anlage eines Golfplatzes vorgeht (E. 3). Ablehnung der Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (E. 4).

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