Loi fédérale
sur l’assurance-invalidité
(LAI)1

du 19 juin 1959 (Etat le 1 juillet 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. II 1 de la LF du 24 juin 1977 (9e révision de l’AVS), en vigueur depuis le 1er janv. 1979 (RO 1978 391; FF 1976 III 1).


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Art. 17 Reclassement

1 L’as­suré a droit au re­classe­ment dans une nou­velle pro­fes­sion si son in­valid­ité rend cette mesure né­ces­saire et que sa ca­pa­cité de gain peut ain­si, selon toute vraisem­blance, être main­tenue ou améli­orée.105

2 La réé­du­ca­tion dans la même pro­fes­sion est as­similée au re­classe­ment.

105 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 21 mars 2003 (4e ré­vi­sion AI), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 3837; FF 2001 3045).

BGE

110 V 263 () from 27. November 1984
Regeste: Art. 16 und 17 IVG: Begriff der ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit als Abgrenzungskriterium der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung. - Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für den Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1a-c). - Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen der erwähnten Höhe verdienen würde (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1d und e).

112 V 16 () from 5. Februar 1986
Regeste: Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV. Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggeld.

112 V 275 () from 13. November 1986
Regeste: Art. 4 Abs. 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 lit. b, 15-18 IVG, Art. 11 des schweizerisch-französischen Sozialversicherungsabkommens vom 3. Juli 1975: Eintritt des Versicherungsfalles. Der Gesundheitsschaden bewirkt für jede der im Gesetz vorgesehenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen einen eigenen Versicherungsfall.

116 V 246 () from 5. Juli 1990
Regeste: Art. 19 Abs. 3 UVG und Art. 30 UVV: Übergangsrenten. Eine Rente gemäss Art. 30 UVV ist nach der Einkommensvergleichsmethode festzusetzen. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt in diesem Fall vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Dabei ist allein jene Tätigkeit zu berücksichtigen, welche in diesem Zeitpunkt von einem noch nicht eingegliederten Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erwartet werden kann.

118 V 7 () from 22. Januar 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 und Art. 21bis IVV. - Der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG und damit auf ein "grosses Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV setzt - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 IVV - voraus, dass der Versicherte nicht nur vor Beginn der Ausbildung, sondern bereits vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles während mindestens sechs Monaten ein gemäss BGE 110 V 263 ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielte. - Die gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG (in der Fassung der auf den 1. Juli 1987 in Kraft getretenen 2. IVG-Revision) neu ebenfalls taggeldberechtigten Versicherten haben demgegenüber nur Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2bis und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21bis IVV; an der bezüglich des Taggeldanspruchs in BGE 110 V 263 erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielten, und denjenigen, die zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig waren, ohne invaliditätsbedingte Eingliederung aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erwerbseinkommen im erforderlichen Ausmass erzielen würden, kann angesichts der im Rahmen der 2. IVG-Revision erfolgten Neuregelung der Taggeldberechtigung nicht festgehalten werden (Erw. 1c). - Versicherten in der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG steht ebenfalls nur ein Anspruch auf ein "kleines Taggeld" zu, da eine solche nur in Betracht fällt, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität noch nicht in dem für den Umschulungsanspruch erforderlichen Ausmass erwerbstätig war (Erw. 2c).

121 V 186 () from 23. Mai 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 6 Abs. 2 IVV. Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein.

122 V 77 () from 23. Januar 1996
Regeste: Art. 17 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Umschulung; zum Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit.

123 V 20 () from 21. Februar 1997
Regeste: Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 19 IVV; Art. 18 Abs. 1bis und 1ter AVIG (in der Fassung des Bundesbeschlusses über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 1994) bzw. Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG (in der Fassung der AVIG-Novelle vom 23. Juni 1995) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 AVIV (gemäss der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995). Das Wartetaggeld der Invalidenversicherung gemäss Art. 19 Abs. 1 IVV kann während der Zeit, da ein die Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllender Versicherter die fünftägige allgemeine Wartezeit gemäss Art. 18 AVIG besteht, nicht (weiter-)fliessen.

124 V 108 () from 10. März 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG: anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse. Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten enthält nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt. Bei der Beurteilung, ob die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von zirka 20%) erreicht ist, sind daher, insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen.

124 V 113 () from 29. Januar 1998
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21 und 21bis IVV: Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung während beruflicher Weiterausbildung. Versicherte in beruflicher Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG haben Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2bis IVG und Art. 21bis IVV. Voraussetzungen für die Annahme einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse.

124 V 265 () from 16. Juni 1998
Regeste: Art. 73 IVG; Art. 100, 105 und 106 IVV: Beiträge der Invalidenversicherung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an den Betrieb einer Einrichtung sind im konkreten Fall nicht erfüllt für ein Programm, das an Alkoholismus leidende Personen vor dem Verlust ihrer beruflich-sozialen Stellung bewahren will.

129 V 119 () from 15. Januar 2003
Regeste: Art. 8 und 16 IVG: Berufliche Eingliederungsmassnahmen während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. - Der Entscheid, ob die Durchführung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vereinbar ist, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollzugsbehörde. Mit deren Einverständnis und unter Vorbehalt der von ihr gestellten Bedingungen ist die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen an einen Versicherten, der eine Freiheitsstrafe verbüsst, nicht ausgeschlossen. - Bei der Prüfung, ob eine Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG notwendig ist, müssen insbesondere die Art des Strafvollzugs und der Zeitpunkt, ab welchem der Betroffene die Tätigkeit, zu der er sich ausbilden lassen möchte, wird ausüben können, berücksichtigt werden. Geht es um den Anspruch auf erstmalige Ausbildung, ist auch zu prüfen, inwiefern die Arbeiten, welche der Strafgefangene zu übernehmen verpflichtet ist, ihm die Erlangung einer solchen Ausbildung ermöglichen und damit die Beteiligung der Invalidenversicherung gegenstandslos werden lassen.

130 V 488 () from 18. August 2004
Regeste: Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).

139 V 399 (9C_81/2013) from 3. Juli 2013
Regeste: a Art. 7 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 21 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 ATSG; Abbruch einer Umschulungsmassnahme der Invalidenversicherung. Ohne stichhaltigen Grund - wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht - darf die Invalidenversicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (E. 6).

139 V 496 (9C_801/2012) from 28. Oktober 2013
Regeste: a Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG; Auferlegung der Kosten für ein Gerichtsgutachten im Verfahren der Invalidenversicherung. Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu Lasten der Verwaltung gehen (E. 4.4).

142 V 523 (9C_837/2015) from 23. November 2016
Regeste: Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5).

143 V 190 (9C_640/2016) from 20. Juni 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 1bis und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang: Abgabe einer Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelenk als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf ein Genium-Kniegelenksystem unter dem Gesichtswinkel von Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlicher, sachlicher, finanzieller und zeitlicher Angemessenheit (E. 7). Die Oberschenkel-Prothese Typ Genium kommt als Hilfsmittelversorgung beim Versicherten mit einer Mehrfachbehinderung (Seheinschränkungen seit Geburt und Amputation des linken Beines oberhalb des Knies) in Betracht (E. 5-7); der Einsatz dieser Prothese zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch in Bestätigung von BGE 132 V 215 auf Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle Anforderungen an Mobilität und Gangsicherheit; E. 7.3.2).

144 V 2 (9C_773/2016) from 12. Januar 2018
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 IVG; Art. 2 AHVG; Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; versicherungsmässige Voraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Fall eines Kindes mit Wohnsitz in der Europäischen Union und einem in der Schweiz arbeitenden Elternteil. Eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) gilt als Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (E. 5.3). Die auf Art. 9 Abs. 2 IVG gestützte Ablehnung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung der schweizerischen Invalidenversicherung gegenüber einem nicht durch die AHV/IV versicherten Kind eines in der Schweiz tätigen, aber in der Europäischen Union wohnhaften Arbeitnehmers mit Unionsbürgerschaft führt nicht zu einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (E. 7).

147 V 94 (8C_83/2020) from 2. September 2020
Regeste: Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 15 ff. IVG; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).

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