Loi fédérale
sur l’assurance-invalidité
(LAI)1

du 19 juin 1959 (Etat le 1 juillet 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. II 1 de la LF du 24 juin 1977 (9e révision de l’AVS), en vigueur depuis le 1er janv. 1979 (RO 1978 391; FF 1976 III 1).


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Art. 36 Bénéficiaires et mode de calcul

1 À droit à une rente or­din­aire l’as­suré qui, lors de la sur­ven­ance de l’in­valid­ité, compte trois an­nées au moins de cot­isa­tions.183

2 Les dis­pos­i­tions de la LAVS184 sont ap­plic­ables par ana­lo­gie au cal­cul des rentes or­din­aires. Le Con­seil fédéral peut édicter des dis­pos­i­tions com­plé­mentaires.185

3 ...186

4 Les cot­isa­tions payées à l’as­sur­ance-vie­il­lesse et sur­vivants av­ant l’en­trée en vi­gueur de la présente loi seront prises en compte.

183 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 6 oct. 2006 (5e ré­vi­sion AI), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5129; FF 2005 4215).

184 RS 831.10

185 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 6 oct. 2006 (5e ré­vi­sion AI), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5129; FF 2005 4215).

186 Ab­ro­gé par le ch. I de la LF du 6 oct. 2006 (5e ré­vi­sion AI), avec ef­fet au 1er janv. 2008 (RO 2007 5129; FF 2005 4215).

BGE

107 II 292 () from 25. August 1981
Regeste: Scheidungsprozess. Ist die Berufung gegen ein Scheidungsurteil zulässig, wenn nur streitig ist, ob auch dem Berufungsbeklagten ein Scheidungsanspruch zusteht (E. 1)? Scheidungsrechtliche Behandlung von Nachzahlungen der IV an die Ehefrau. Die invalide Ehefrau hat sich eine Rentennachzahlung der IV nicht an die künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder anrechnen zu lassen. Eine solche Zahlung hat Sondergutscharakter (E. 4, 5).

108 V 65 () from 14. Mai 1982
Regeste: Art. 1 und 6 Abs. 1 IVG, Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (in Kraft seit 25. Februar 1974). - Der Erwerb des Anspruchs auf eine italienische Invalidenrente, dessen Wirkung weiter zurückreicht als der schweizerische Versicherungsfall gemäss IVG, verleiht dem italienischen Bürger die Eigenschaft eines Angehörigen im Sinne des Art. 8 lit. b des Abkommens. - Unerheblich ist die Beantwortung der Frage, ob die Rente in der obligatorischen italienischen Versicherung durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erworben wurde mit der Absicht, Beitragslücken auszufüllen, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die italienische Invalidenpension gewährt wurde.

109 V 170 () from 18. Oktober 1983
Regeste: Art. 33 Abs. 1 IVG und Art. 22 Abs. 1 AHVG. "Invalid" im Sinne dieser Bestimmungen ist die Ehefrau nur, wenn sie im Falle der Auflösung der Ehe bzw. bei Nichtbestehen der Ehe gemäss IVG rentenberechtigt wäre.

112 V 89 () from 25. Februar 1986
Regeste: Art. 1 IVG, Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG; Art. 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit. - Anwendbares Recht bei Doppelbürgerschaft. - Italienische Bürgerin, die durch Heirat das schweizerische Bürgerrecht erworben, es nach der endgültigen Rückkehr nach Italien und Ehescheidung mit ausdrücklicher konsularischer Erklärung beibehalten hat und sich mit einem italienischen Bürger erneut verheiratet: Im Rahmen des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Anwendung der Kriterien des vorwiegenden (oder effektiven) Bürgerrechts Anerkennung des italienischen Bürgerrechts (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - Für Schweizer im Ausland ist das Doppelbürgerrecht im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur freiwilligen AHV/IV unbeachtlich (Erw. 2b in fine). Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit; Ziff. 2 lit. a des Schlussprotokolls zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in Kraft seit 1. Juli 1973). Mit der Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung der obligatorischen oder freiwilligen italienischen Versicherung erfüllt der italienische Bürger die Versicherungsklausel gemäss Art. 8 lit. b des Abkommens, wenn beim Eintritt des versicherten Invaliditätsfalls nach schweizerischem Recht das Versicherungsverhältnis bereits besteht und insoweit es durch die Beitragsleistungen des italienischen Bürgers innert den von seinem Heimatrecht gesetzten Fristen aufrechterhalten wird (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 5).

112 V 257 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 25 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 4 AHVV: Berechnung der Mutterwaisenrente. - Die Delegation der Befugnis zur Regelung der Mutterwaisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist umfassend und räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist der Bundesrat befugt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnung und den Umfang der Mutterwaisenrente festzulegen (Erw. 2b). - Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit des Art. 48 Abs. 4 AHVV (Erw. 2c).

117 V 8 () from 4. Februar 1991
Regeste: Art. 97 AHVG, Art. 81 IVG: Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung. - Gesichtspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell geprüft und das Gesuch abgewiesen hat (Erw. 2). In casu hat die Verwaltung die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen (Erw. 2b/cc). - Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch den Richter; die ursprüngliche Verfügung erweist sich in casu als zweifellos unrichtig, weil die Verwaltung die Invalidenrente seinerzeit ohne Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben hat und ein korrekter Einkommensvergleich zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad geführt hätte (Erw. 2c/aa). - Richterliche Verpflichtung der Verwaltung, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und über die der Versicherten zustehenden Leistungen zu befinden (Erw. 2d). Art. 28 Abs. 2 IVG: Einkommensvergleich. Voraussetzungen, unter denen - das vom Invaliden tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist, - vom Grundsatz abgewichen werden kann, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht (Erw. 2c/aa). Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 30 AHVG: Rentenberechnungsgrundlagen. Massgeblichkeit der Berechnungsgrundlagen (insbesondere des durchschnittlichen Jahreseinkommens) der seinerzeit aufgehobenen Rente, wenn die diesbezügliche Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung zurückgenommen wird und erneut eine Rente zuzusprechen ist (Erw. 3).

121 V 246 () from 20. Juli 1995
Regeste: Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992. Rechtsnatur der im Pakt verkündeten Rechte. Tragweite der obenerwähnten Vorschriften im Rahmen der schweizerischen Sozialversicherungen, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an die Beitragsdauer und den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz als Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente für Ausländer.

121 V 251 () from 20. November 1995
Regeste: Art. 6 IVG, Art. 1 FlüB, Art. 25 AsylG (in der Fassung gemäss dringlichem BB über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 [AVB]), Art. 14a ANAG (ebenfalls in der Fassung gemäss AVB). - Wann gilt ein Ausländer als "vorläufig aufgenommen" im Sinne des Ausländerrechts, und wann liegt eine "vorläufige Aufnahme als Flüchtling" im Sinne von Art. 25 AsylG vor? - Im Falle der Beschwerdeführerin erweist sich die vorläufige Aufnahme, welche zusammen mit dem ablehnenden Asylentscheid getroffen worden ist, als gewöhnliche ausländerrechtliche Massnahme, da kein Entscheid ergangen ist, der die (materielle) Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG feststellt; die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den FlüB berufen.

124 V 145 () from 26. Mai 1998
Regeste: Art. 5 Abs. 5 AHVG; Art. 8bis AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975: Ausnahme geringfügiger Entgelte aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung. Die in Frankreich ausgeübte Erwerbstätigkeit kann als Haupterwerb gelten, der es erlaubt, das in der Schweiz erzielte geringfügige Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8bis AHVV von der Beitragserhebung auszunehmen. Frage offengelassen, ob dies auch im Verhältnis zu anderen Staaten gilt.

124 V 159 () from 8. Mai 1998
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 30 Abs. 2 AHVG (je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung): Berechnung der ordentlichen Invalidenrente. Art. 30 Abs. 2 AHVG betreffend die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für die Berechnung der Invalidenrenten direkt anwendbar. Der Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung lediglich als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente.

125 V 253 () from 15. Oktober 1999
Regeste: Art. 6 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 3 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 29ter Abs. 2 AHVG; Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 IVV: Mindestbeitragsdauer. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich.

126 V 5 () from 25. Januar 2000
Regeste: Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 AHVG; Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. h der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision: Invalidenrente und Übergangsrecht. Ist die Invalidität vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die Rentenberechtigung eines Leistungsansprechers (Angehöriger eines Staates, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat) verneint worden, weil er nicht während zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, kann eine solche Rente nunmehr beansprucht werden, wenn die nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 2 IVG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind.

126 V 157 () from 25. Mai 2000
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 41 IVG: Rentenrevision. Eine die Gewährung einer höheren Rente rechtfertigende Zunahme des Invaliditätsgrades stellt einen Rentenrevisionsfall dar, ohne dass danach zu fragen wäre, ob sie auf eine Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist. Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG: Rentenberechnung. Gesetzmässigkeit der Verwaltungspraxis (Rz 5627 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten), wonach die Berechnungsgrundlagen für die halbe Rente auch für die neue ganze Rente massgebend bleiben, auf die der Versicherte, dessen Invalidität zugenommen hat, Anspruch hat.

126 V 241 () from 28. Juni 2000
Regeste: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 und Art. 22 IVG: Eingliederung vor Rente. Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und dafür Taggelder ausgerichtet werden.

126 V 273 () from 20. Oktober 2000
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1996); Art. 3 Abs. 1 und 3 AHVG; Ziff. 1 lit. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision: Invalidenrente und Übergangsrecht. Bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, kann nicht rückwirkend vom Erfordernis der persönlichen Beitragsentrichtung abgesehen werden. Daher hat eine Antragstellerin, die bei Eintritt der Invalidität 1985 zufolge Wohnsitzes versichert war, aber keine eigene Mindestbeitragsdauer von einem Jahr aufwies, auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, ungeachtet der Beitragszahlungen ihres Ehegatten, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

126 V 468 () from 28. Dezember 2000
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung.

129 V 124 () from 10. Januar 2003
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 31, Art. 33bis Abs. 1, 1bis und 4 AHVG: Grundlagen für Neuberechnung der Invalidenrente. Bei der Neuberechnung der vor dem 1. Januar 1997 entstandenen Invalidenrente des Ehegatten einer ins Rentenalter tretenden Person sind die neuen Berechnungsvorschriften gemäss 10. AHV-Revision bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung anzuwenden. Insbesondere erstreckt sich der vom "Splitting" erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität.

131 V 233 () from 29. Juni 2005
Regeste: Art. 38bis Abs. 1 (sowohl in der bis Ende 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 bis 4 AHVV; Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung): Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung. Bei einem Anspruch auf Viertels-, halbe oder Dreiviertels-Kinderrenten wird der für die entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0.25, 0.5 oder 0.75 vervielfacht. Schliessung diesbezüglicher (echter) Verordnungs- und Gesetzeslücken durch das Gericht im Sinne einer früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung. (Erw. 1-4)

131 V 371 () from 15. Juni 2005
Regeste: a Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten. Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3) Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)

131 V 390 () from 26. September 2005
Regeste: a Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 36 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 AHVG: Nichtdiskriminierung. Das schweizerische Recht begründet keine unzulässige Diskriminierung, soweit es Personen vom Anspruch auf eine (ordentliche oder ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung ausschliesst, die weder bei Eintritt der Invalidität während eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, weil sie vor Risikoeintritt nicht während mindestens eines Jahres der schweizerischen Invalidenversicherung angeschlossen waren, noch während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang. (Erw. 5 ff.)

136 V 33 (9C_495/2009) from 26. November 2009
Regeste: a Art. 24 Flüchtlingskonvention; Art. 1 Abs. 1 FlüB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 6 RV-AHV. Die von einem türkischen Asylbewerber von 1990 bis 1994 geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge wurden infolge Rückkehr ins Heimatland (nach Abweisung des Asylgesuchs) gemäss Art. 10a des schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens an die türkische Sozialversicherung überwiesen. Keine Anrechnung der geleisteten Beiträge an die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nach erneuter Einreise in die Schweiz als nunmehr Invalider (1999) und Anerkennung als Flüchtling (2002), namentlich auch nicht unter dem Blickwinkel des - erst ab Erwerb des Flüchtlingsstatus anwendbaren - Art. 24 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention (E. 4.3.1 und 4.3.2).

136 V 369 (9C_369/2010) from 25. Oktober 2010
Regeste: Art. 49 und 52 Abs. 1 sowie Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 IVG; Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen. Die (formelle und materielle) Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen der Sozialversicherung, insbesondere Renten der Invalidenversicherung, erstreckt sich auch auf Voraussetzungen (in casu Art. 6 Abs. 2 IVG) der Leistungsberechtigung, welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Solche Begründungselemente der rechtskräftigen Rentenverfügung können daher im Rahmen einer Revision oder Neuanmeldung nicht erneut geprüft noch kann allenfalls darauf zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein neuer Versicherungsfall vor (E. 3.1).

141 V 377 (9C_797/2014) from 28. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4).

141 V 396 (9C_635/2014) from 10. Juni 2015
Regeste: Art. 4 ELG; Art. 5 Bst. a und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; Anspruch eines Bezügers einer rumänischen Invalidenrente auf schweizerische Ergänzungsleistungen. Das Prinzip der Gleichstellung von Leistungen gemäss Art. 5 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004 gelangt nicht zur Anwendung bei einer Person, die eine rumänische Invalidenrente bezieht und Anspruch auf schweizerische Ergänzungsleistungen erhebt. Die Schweiz und Rumänien haben die Übereinstimmung ihres jeweiligen Invalidenversicherungssystems nicht ausdrücklich durch eine Erklärung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 in Anhang VII anerkannt. Der Bezug einer rumänischen Invalidenrente verleiht mithin keinen Anspruch auf schweizerische Ergänzungsleistungen (E. 7).

143 V 1 (9C_542/2016) from 27. Januar 2017
Regeste: Art. 9 Abs. 2 IVG; Art. 4 und 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: versicherungsmässige Voraussetzungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen bei Kindern von in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängern. Art. 9 Abs. 2 IVG, der nicht in der Schweiz wohnhafte, aber hier obligatorisch krankenversicherte Kinder von hier tätigen Grenzgängern von der Unterstellung unter die schweizerische Invalidenversicherung ausnimmt, hält sich im Rahmen der Verordnung Nr. 883/2004, ist insbesondere mit Art. 4 (Gleichbehandlungsgebot) vereinbar (E. 5).

144 V 2 (9C_773/2016) from 12. Januar 2018
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 IVG; Art. 2 AHVG; Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; versicherungsmässige Voraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Fall eines Kindes mit Wohnsitz in der Europäischen Union und einem in der Schweiz arbeitenden Elternteil. Eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) gilt als Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (E. 5.3). Die auf Art. 9 Abs. 2 IVG gestützte Ablehnung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung der schweizerischen Invalidenversicherung gegenüber einem nicht durch die AHV/IV versicherten Kind eines in der Schweiz tätigen, aber in der Europäischen Union wohnhaften Arbeitnehmers mit Unionsbürgerschaft führt nicht zu einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (E. 7).

146 V 224 (9C_590/2019) from 15. Juni 2020
Regeste: Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7).

147 V 133 (9C_179/2020) from 16. November 2020
Regeste: Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 8 Abs. 2 BV; Berechnungsgrundlage des Betrags der Invalidenrente bei Revision des Rentenanspruchs einer Person, die an einem Geburtsgebrechen leidet. Die Änderung des Invaliditätsgrades und die daraus resultierende Erhöhung des Rentenanspruchs bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellen einen Revisionsfall i.S.v. Art. 17 ATSG dar (E. 5.1), nicht einen neuen Versicherungsfall (E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis rechtfertigt es sich, bei der Festlegung des neuen Rentenbetrages die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden wie bisher, auch wenn das Einkommen des Versicherten in der Zwischenzeit erheblich gestiegen ist. Diese Rechtsprechung und Verwaltungspraxis verstossen nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV (E. 5.2). Bestätigung der Rechtsprechung (E. 5.4).

147 V 146 (9C_52/2020) from 1. Februar 2021
Regeste: Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; Bestimmung der Höhe einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung angesichts einer Rente aus der ersten Säule basierend auf einer unvollständigen Beitragsdauer. Die im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung enthaltene Bestimmung, die den gesetzlichen Begriff der Überentschädigung übernimmt, jedoch - ungeachtet des der versicherten Person tatsächlich ausbezahlten Betrags - die Berücksichtigung einer auf Basis einer vollständigen Beitragsdauer berechneten Rente der ersten Säule vorsieht, läuft dem damit angestrebten Zweck (vermeiden eines ungerechtfertigten Vorteils) zuwider und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 5.2-5.4).

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