Loi fédérale
sur l’assurance-invalidité
(LAI)1

du 19 juin 1959 (Etat le 1 juillet 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. II 1 de la LF du 24 juin 1977 (9e révision de l’AVS), en vigueur depuis le 1er janv. 1979 (RO 1978 391; FF 1976 III 1).


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Art. 45237

237Ab­ro­gé par l’an­nexe ch. 4 de la LF du 20 mars 1981 sur l’as­sur­ance-ac­ci­dents, avec ef­fet au 1er janv. 1984 (RO 1982 16761724; FF 1976 III 143).

BGE

101 V 157 () from 30. Juni 1975
Regeste: Zusammenfallen einer Rente der obligatorischen Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 und 45 Abs. 1 IVG, Art. 39bis Abs. 3 lit. b IVV). - Anders als in der AHV (vgl. BGE 100 V 208) entsteht der Rentenanspruch in der Invalidenversicherung nicht am nächsten Monatsbeginn nach Eintritt des anspruchsbegründenden Sachverhaltes, sondern gleich am Tage dieses Ereignisses. - Sowohl in der AHV als auch in der Invalidenversicherung entsteht der Rentenanspruch von Gesetzes wegen. Die Kassenverfügung hat nicht konstitutiven Charakter.

102 V 8 () from 6. Februar 1976
Regeste: Kürzung der Leistungen wegen Überversicherung (Art. 26 KUVG). Sinngemässe Anwendung von Art. 45 Abs. 1 IVG in der Krankenversicherung.

103 V 83 () from 26. Mai 1977
Regeste: Art. 82 Abs. 1 KUVG. - Keine Beschränkung der Abfindung ausschliesslich auf Neurosefälle. - Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ist gesetzliche Voraussetzung der Abfindung. - Zur Annahme, dass der Neurotiker die Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangen werde, bedarf es einer ganz eindeutigen, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechender Aussage eines Psychiaters.

103 V 90 () from 5. September 1977
Regeste: Art. 45 Abs. 1 IVG. - Die rechtskräftig entschiedene Frage, welche Renten in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen sind, kann bei einer Neuberechnung der Überversicherung neu geprüft werden (Erw. I). - Über die Anrechnung der IV-Zusatzrente für die geschiedene Frau und der IV-Kinderrente bei der Ermittlung der Überversicherung (Erw. II).

104 V 51 () from 5. September 1977
Regeste: Art. 145 Abs. 1 OG. Zulässigkeit des Erläuterungsgesuchs.

105 V 218 () from 24. Oktober 1979
Regeste: Art. 45 IVG und 39bis IVV. Berechnung der Überentschädigung, wenn ein SUVA-Rentner gleichzeitig Bezüger einer Ehepaar-Rente der Invalidenversicherung ist, und im Falle einer SUVA-Rentnerin, deren Ehemann eine Ehepaar-Rente der Invalidenversicherung bezieht. Bemerkung de lege ferenda.

105 V 309 () from 26. Oktober 1979
Regeste: Art. 74 Abs. 3 KUVG. Überversicherung: Ermittlung des entgehenden Verdienstes bei Saisonarbeitern: - Massgebend sind die Verhältnisse während der Dauer des Krankengeldanspruchs (Erw. I/3a). - Ein Saisonnier gilt während der "toten Saison" nicht als Arbeitsloser, weshalb die Ansätze gemäss Art. 29a Abs. 4 VO II keine Anwendung finden (Erw. I/3b). - Pauschalberechnung der Überversicherung für die gesamte Abrechnungsperiode (Erw. I/4). Art. 45 Abs. 1 IVG und 39bis Abs. 2 lit. c IVV. Rentenkürzung: - Anrechnung von Einkünften, die ein Teilerwerbsfähiger erzielen könnte (Erw. II). - Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen für die Invaliditätsbemessung (Erw. II/1).

107 V 236 () from 21. Dezember 1981
Regeste: Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 KUVG. Bestimmung des Rentensatzes, wenn der Versicherte beim Eintritt des Unfalles infolge eines nicht SUVA-versicherten Gesundheitsschadens teilinvalid ist. Art. 91 KUVG. Anwendbarkeit dieser Bestimmung.

115 V 122 () from 22. Februar 1989
Regeste: Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 4 Abs. 2 BV: Umfang der Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente bei der Überversicherungsermittlung. - Die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente an die Ehefrau im Sinne von Art. 33 Abs. 3 IVG schliesst den vollumfänglichen Einbezug der ganzen Ehepaar-Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung nach Art. 26 KUVG auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht aus (Erw. 2). - Hätte die Ehefrau des Versicherten ohne die invaliditätsbedingte Rentenberechtigung ihres Gatten einen selbständigen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, darf bei der Überversicherungsberechnung im Sinne von Art. 26 KUVG die Ehepaar-Invalidenrente nur in dem Umfange angerechnet werden, in welchem diese den hypothetischen selbständigen Rentenanspruch der Ehefrau betraglich übersteigt (Erw. 3).

115 V 266 () from 26. Juni 1989
Regeste: Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG, Art. 43 UVV: Berechnung der Komplementärrente für Hinterlassene. - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 2a). - Art. 43 UVV, der diesen Grundsatz für Komplementärrenten an Hinterlassene gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 31 Abs. 5 UVG ohne entsprechende abweichende Regelungen übernimmt, ist gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 2b).

115 V 285 () from 17. August 1989
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Invalidenrente der IV). - Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung mit einer Rente der IV oder der AHV ist gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG stets eine Komplementärrente zu gewähren. Bei deren Berechnung sind die Renten der IV oder der AHV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 V 275). - Soweit die Art. 31 und 32 UVV den vorerwähnten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Hausfrauen, denen infolge eines Unfalls eine nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) zugesprochene einfache Rente der IV ausgerichtet wird, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig.

116 IA 264 () from 15. Juni 1990
Regeste: Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4).

121 V 130 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG. - Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. - Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen.

121 V 137 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV. Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV bejaht.

122 V 151 () from 18. April 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.

147 V 55 (8C_72/2020) from 26. August 2020
Regeste: Art. 51 Abs. 2 UVV; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).

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