Loi fédérale
sur l’assurance-invalidité
(LAI)1

du 19 juin 1959 (Etat le 1 juillet 2021)er

1Abréviation introduite par le ch. II 1 de la LF du 24 juin 1977 (9e révision de l’AVS), en vigueur depuis le 1er janv. 1979 (RO 1978 391; FF 1976 III 1).


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Art. 5 Cas particuliers 36

1 L’in­valid­ité des as­surés âgés de 20 ans ou plus qui n’ex­er­çaient pas d’activ­ité luc­rat­ive av­ant d’être at­teints dans leur santé physique, men­tale ou psychique et dont on ne saur­ait ex­i­ger qu’ils ex­er­cent une telle activ­ité est déter­minée selon l’art. 8, al. 3, LP­GA37.38

2 L’in­valid­ité des as­surés âgés de moins de 20 ans qui n’ex­er­cent pas d’activ­ité luc­rat­ive est déter­minée selon l’art. 8, al. 2, LP­GA.

36 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe ch. 8 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des as­sur­ances so­ciales, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 20023371; FF 1991 II 181888, 1994 V 897, 1999 4168).

37 RS 830.1

38 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 21 mars 2003 (4e ré­vi­sion AI), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 3837; FF 2001 3045).

BGE

98 V 262 () from 3. November 1972
Regeste: Invaliditätsbemessung: Voraussetzungen des Übergangs vom Kriterium des Art. 5 Abs. 1 (Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) zu dem des Art. 28 IVG (Erwerbsunfähigkeit). Bei der getrennt lebenden Ehefrau, die bis zur Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, rechtfertigt sich der erwähnte Übergang dann, wenn sich diese Frau wahrscheinlich auch ohne Invalidität überwiegend erwerblich betätigen würde.

98 V 265 () from 15. Dezember 1972
Regeste: Invaliditätsschätzung bei einer Frau, die bis zur Heirat trotz Gesundheitsschädigung voll erwerbsfähig war, seither aber wegen des (unveränderten) Gesundheitsschadens nur noch den ehelichen Haushalt zu besorgen vermag (Art. 5 Abs. 1 und 28 IVG).

100 V 32 () from 21. Januar 1974
Regeste: Medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 IVG). Wann geht die Behandlung Jugendlicher wegen Epiphysenlösung des Oberschenkelknochens zu Lasten der Invalidenversicherung?

100 V 41 () from 4. Februar 1974
Regeste: Medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG können bei Psychosen, die dauernde Behandlung erfordern, selbst Minderjährigen nicht gewährt werden (Erw. 2). Medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bei sekundären Gesundheitsschädigungen im Gefolge eines Geburtsgebrechens: Voraussetzungen (Erw. 1).

100 V 98 () from 29. Juli 1974
Regeste: Art. 12 Abs. 1 IVG. Keratoplastik (Hornhautübertragung) bei Jugendlichen als medizinische Eingliederungsmassnahme.

100 V 100 () from 18. Juni 1974
Regeste: Art. 12 Abs. 1 IVG. Die an juveniler Polyarthritis leidenden minderjährigen Versicherten haben Anspruch auf die notwendigen medizinischen Massnahmen (rekonstruktive und konservative Behandlung). Präzisierung der Rechtsprechung.

100 V 114 () from 8. August 1974
Regeste: Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 IVG). - Soweit die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 46 IVG) hinreichend substantiiert ist, bleibt sie während der fünfjährigen Verwirkungsfrist wirksam. - Begriff des anspruchsbegründenden Sachverhalts bei Renten (Art. 48 Abs. 2 Satz 2).

101 V 191 () from 4. Juli 1975
Regeste: Medizinische Massnahmen bei Jugendlichen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 IVG). Die Synovektomie stellt eine medizinische Eingliederungsmassnahme dar, auf welche die an juveniler Polyarthritis leidenden minderjährigen Versicherten Anspruch haben, sofern sie die individuellen Indikationsvoraussetzungen erfüllen (Änderung der Rechtsprechung).

102 V 167 () from 26. Juli 1976
Regeste: Art. 4, 5 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 IVG. Invalidenversicherungsrechtlicher Status des Strafgefangenen. Eintritt des Versicherungsfalls nach der Strafverbüssung.

104 V 148 () from 24. Oktober 1978
Regeste: Revision der Rente der Hausfrau (Art. 41 IVG). Auch für die neurechtliche Bestimmung von Art. 27bis IVV gilt die schon unter der altrechtlichen Regelung entwickelte Praxis, dass diejenige Methode der Invaliditätsschätzung anzuwenden ist, die der Tätigkeit entspricht, welche die Versicherte zur Zeit der Rentenrevision ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre.

110 V 284 () from 9. November 1984
Regeste: Art. 41 IVG, Art. 29bis und 88a Abs. 1 IVV. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Invalidenrente muss die Untersuchungshaft dem Aufenthalt in einer Strafanstalt zum Zweck der Strafverbüssung gleichgestellt werden (Erw. 2). Wiederaufnahme der Rentenzahlung bei provisorischer Haftentlassung (Erw. 3). Art. 77 und 88bis Abs. 2 IVV. Der Versicherte ist verpflichtet, den Eintritt in die Untersuchungshaft, welche für ihn eine Änderung der Verhältnisse darstellt, zu melden. In casu wird die Unterlassung des Versicherten nicht als fahrlässig betrachtet (Erw. 4).

111 V 117 () from 17. Juni 1985
Regeste: Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit, Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG. - Insoweit die Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zum schweizerisch-deutschen Abkommen verlangen, dass das minderjährige Kind deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz hier invalid geboren und (kumulativ) sich hier seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben muss, widersprechen sie Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens (Erw. 1a). - Grundsätze der Staatsvertragsauslegung bezüglich der in einem Sozialversicherungsabkommen verwendeten Begriffe, welche für den Anspruch auf Leistungen eines schweizerischen Versicherungsträgers massgebend sind (Erw. 1b). - Was ist unter dem Begriff "in der Schweiz invalid geboren" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Abkommens und Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG zu verstehen (Erw. 1c, d und 2)?

112 V 126 () from 19. März 1986
Regeste: Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 40 UVG: Zusammentreffen einer Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Krankengeld der SUVA. Inwieweit ist eine Invalidenrente, welche eine obligatorisch gegen Unfall versicherte, teilerwerbstätige Hausfrau von der Invalidenversicherung bezieht, in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen?

115 V 191 () from 28. Juni 1989
Regeste: Art. 21 IVG, Ziff. 6 HVI-Anhang. Das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, füllt nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 IVG (Erw. 2). Art. 12 IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat bei Erwachsenen als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat (Erw. 4-6).

117 V 198 () from 30. September 1991
Regeste: Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG. Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis der Verwaltung bei einer Neuanmeldung (Präzisierung der Rechtsprechung).

117 V 202 () from 1. Juli 1991
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 14a ELV. - Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Frage offengelassen, wie vorzugehen ist, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung durch die Invalidenversicherung erheblich verschlechtert hat (Erw. 2b). - Verbindlich für die EL-Organe ist auch die im Einzelfall massgebende Methode der Invaliditätsbemessung. Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist bezüglich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen (Erw. 2c).

122 V 206 () from 7. August 1996
Regeste: Art. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 3 IVG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und c, Art. 8 Abs. 2 IVV. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Schulgeld, wenn "bildungsfähige Minderjährige" (ab 1. Januar 1996 "bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben") im Rahmen der öffentlichen Volksschule Sonderschulunterricht im iv-rechtlichen Sinne erhalten.

122 V 212 () from 10. Juni 1996
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 7 und 8 HVI, Ziff. 10 Ingress und 10.04* HVI Anhang. - Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV sind hinsichtlich der Abgabe von Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen gemäss Ziff. 10.01*-10.04* HVI Anhang, allenfalls in Form von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen, einander gleichgestellt (vgl. BGE 116 V 322; ferner BGE 117 V 273 Erw. 2b/bb). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung sein. - In casu Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen an den selbst angeschafften Personenwagen bei einer haushaltführenden verheirateten Versicherten mit einem Kleinkind verneint.

125 V 146 () from 26. April 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Die in Art. 27bis IVV für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorgesehene Invaliditätsbemessung ist gesetzmässig.

126 V 276 () from 11. Juli 2000
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c IVV: Begriff der "heilpädagogischen Früherziehung". Die Angemessenheit einer für ein invalides Kind bestimmten Eingliederungsmassnahme ist bezogen auf dessen Interesse zu beurteilen. Eine enge Betrachtungsweise, die der teils sehr raschen Entwicklung der Situation und der besonderen Bedürfnisse des Kindes nicht Rechnung trägt, lässt sich mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Förderung des Kindes im Hinblick auf die Erleichterung seiner künftigen Schulung zu unterstützen, nicht vereinbaren. Auch muss die Früherziehung je nach den auf Grund der konkreten Verhältnisse gebotenen Erfordernissen sowohl ambulant wie auch im Rahmen einer darauf spezialisierten Einrichtung stationär erfolgen können.

128 V 217 () from 11. Juni 2002
Regeste: Art. 19 und 51 IVG; Art. 9 und 9bis IVV: Anspruch auf besondere Entschädigungen für durch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, welche den Besuch der Volksschule ermöglichen, bedingte Transporte. - Art. 51 IVG schafft keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Transportkosten, welche durch die in Art. 9 Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen bedingt sind; Art. 9bis IVV beruht auf der Kompetenzdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG. - Soweit die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für Transporte, welche durch die in Art. 9 Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bedingt sind, ausschliesslich auf körperlich Behinderte und Sehgeschädigte beschränkt wird, ist Art. 9bis IVV mit Art. 8 BV nicht vereinbar. Eine angemessene Auslegung dieser Bestimmung führt dazu, dass Versicherten, welchen solche Massnahmen gewährt werden, auch die Kosten der Transporte, die für deren Durchführung notwendig sind, zu vergüten sind.

129 V 150 () from 21. März 2003
Regeste: Art. 27 und 27bis IVV; Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2. Auswirkung der erwerblichen Qualifikation eines Versicherten (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) in der Invalidenversicherung auf die Überentschädigungsberechnung im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Zur Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung über die erwerbliche Stellung einer invaliden Person (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) für die Vorsorgeeinrichtungen.

130 V 97 () from 6. Januar 2004
Regeste: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 27 und 27bis IVV: Ermittlung des Rentenbeginns bei Nicht- und Teilerwerbstätigen. Analog zum Erwerbsbereich (Erw. 3.2) ist die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auch bei Nicht- und Teilerwerbstätigen nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c), entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich, welche auf Grund medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist (Erw. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode ist analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (Erw. 3.4).

130 V 360 () from 14. Juni 2004
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Tätigkeit im Aufgabenbereich. Zur Qualifikation einer ehrenamtlichen Tätigkeit in verschiedenen Selbsthilfeorganisationen als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 IVV (Erw. 3.3).

131 V 9 () from 30. September 2004
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang; Art. 12 und 13 IVG; Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8ter Abs. 2 lit. c und Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV: Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich eines elektronischen Kommunikationsgerätes zuhanden Minderjähriger mit Trisomie 21. Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, in casu das "B.A.Bar"Gerät, fallen nicht unter den Hilfsmittelbegriff, soweit sie zum Zweck des Spracherwerbs eingesetzt werden (Erw. 3.3). Deren Nichtabgabe durch die Invalidenversicherung hält insoweit auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Diskriminierungsverbot, Gebot der rechtsgleichen Behandlung, persönliche Freiheit) stand; namentlich ergibt sich aus dem Förderungsauftrag zugunsten Behinderter zumal dann nichts anderes, wenn die Leistungskategorie der Sonderschulung in die Betrachtung miteinbezogen wird (Erw. 3.4.3 und 3.5; vgl. Erw. 5). Soweit sich der Einsatz auf die Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt bezieht, gebricht es an der Notwendigkeit der Vorkehr. (Erw. 3.6) Aus verschiedenen Gründen fällt auch eine Übernahme als medizinische Massnahme nicht in Betracht. (Erw. 4) Geht das Gerät als pädagogisch-therapeutische Sonderschulmassnahme - mit Blick auf das Vorschulalter des Versicherten im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung - zulasten der Invalidenversicherung (Erw. 5.2 und 5.3)? Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung und neuen Verfügung unter diesem Rechtstitel. (Erw. 5.4)

134 V 9 () from 30. Oktober 2007
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 27 IVV (je in den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen) sowie Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003); Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung); Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG sowie Art. 27 und 27bis IVV (je in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung); Beachtung von Wechselwirkungen im Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode. Die allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich (gemäss Art. 27 IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld ist nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen (E. 7).

139 V 289 (9C_336/2012) from 6. Mai 2013
Regeste: Art. 9 ATSG; Art. 43bis Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG; Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung); verspätete Anmeldung; weitergehende Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen; Kasuistik dazu (E. 4). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters. Einem solchen Nachzahlungsanspruch steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und Art. 67 AHVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (Bestätigung der Rechtsprechung BGE 108 V 226 und BGE 102 V 112 E. 2c S. 117; E. 6.1 und 6.2).

141 V 15 (9C_693/2013) from 24. Oktober 2014
Regeste: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; Definition des Aufgabenbereichs im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Im Rahmen der gemischten Methode sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich komplementär. Der Haushaltsanteil darf nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden (E. 4.5).

141 V 127 (9C_354/2014) from 16. Januar 2015
Regeste: Art. 23 ff. BVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (E. 5).

146 V 271 (8C_508/2019) from 27. Mai 2020
Regeste: Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV; Taggelder während Eingliederungsmassnahmen. Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2008), wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7).

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