Legge federale
sull’assicurazione per l’invalidità
(LAI)1

del 19 giugno 1959 (Stato 1° gennaio 2022)

1Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020 (Ulteriore sviluppo dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 705; FF 2017 2191).


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Art. 7 Obblighi dell’assicurato 64

1 L’as­si­cu­ra­to de­ve fa­re tut­to quan­to si può ra­gio­ne­vol­men­te esi­ge­re da lui per ri­dur­re la du­ra­ta e l’en­ti­tà dell’in­ca­pa­ci­tà al la­vo­ro (art. 6 LP­GA65) e per evi­ta­re l’in­sor­ge­re di un’in­va­li­di­tà (art. 8 LP­GA).

2 L’as­si­cu­ra­to de­ve par­te­ci­pa­re at­ti­va­men­te all’ese­cu­zio­ne di tut­ti i prov­ve­di­men­ti ra­gio­ne­vol­men­te esi­gi­bi­li che pos­so­no con­tri­bui­re sia a man­te­ner­lo nel suo at­tua­le po­sto di la­vo­ro, sia a fa­vo­ri­re la sua in­te­gra­zio­ne nel­la vi­ta pro­fes­sio­na­le o in un’at­ti­vi­tà pa­ra­go­na­bi­le (man­sio­ni con­sue­te). Si trat­ta in par­ti­co­la­re di:

a.
prov­ve­di­men­ti di in­ter­ven­to tem­pe­sti­vo (art. 7d);
b.
prov­ve­di­men­ti di rein­se­ri­men­to per pre­pa­ra­re all’in­te­gra­zio­ne pro­fes­sio­na­le (art. 14a);
c.
prov­ve­di­men­ti pro­fes­sio­na­li (art. 15–18 e 18b);
d.
cu­re me­di­che con­for­me­men­te all’ar­ti­co­lo 25 LA­Mal66;
e.67
prov­ve­di­men­ti di rein­te­gra­zio­ne per i be­ne­fi­cia­ri di una ren­di­ta se­con­do l’ar­ti­co­lo 8a ca­po­ver­so 2.

64 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 6 ott. 2006 (¶5a re­vi­sio­ne dell’AI), in vi­go­re dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5129; FF 2005 3989).

65 RS 830.1

66 RS 832.10

67 In­tro­dot­ta dal n. I del­la LF del 18 mar. 2011 (6a re­vi­sio­ne AI, pri­mo pac­chet­to di mi­su­re), in vi­go­re dal 1° gen. 2012 (RU 2011 5659; FF 2010 1603).

BGE

97 V 226 () from 17. Dezember 1971
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG. Kürzung der Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität durch missbräuchlichen Alkoholgenuss (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Art. 29 Abs. 1 IVG. Über die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Blick auf die Entstehung des Rentenanspruchs nach 360 Tagen. Diese Wartezeit kann bei erheblicher Arbeitsunfähigkeit auch ohne finanzielle Einbusse laufen.

100 V 76 () from 4. Juli 1974
Regeste: Art. 98 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 7 Abs. 1 IVG. - Über die Elemente des Unfallbegriffs, insbesondere die nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung. - Kriterien zur Qualifizierung der Selbsttötung oder des Selbsttötungsversuchs als Unfall. - Grundsätzliche Unterschiede in den Kriterien zur Verweigerung oder Kürzung der Leistungen gemäss KUVG und IVG.

103 V 18 () from 15. März 1977
Regeste: Art. 7 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 IVG. Kündigung einer vor Jahren durch die Invalidenversicherung vermittelten Stelle durch den Versicherten mit nachfolgender relevanter Erwerbsunfähigkeit: Rentenverweigerung wegen Widersetzlichkeit oder Rentenkürzung wegen grober Fahrlässigkeit? Art. 18 Abs. 1 IVG. Dauer der Eingliederungsmassnahme "Arbeitsvermittlung".

104 V 1 () from 20. März 1978
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG. Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität: Zusammenfassung der Praxis (Erw. 2). Art. 39 IVV (gültig ab 1. Januar 1977). Die Regelung des Abs. 2, wonach von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung bei Durchführung einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten abgesehen wird, ist gesetzmässig (Erw. 4).

105 V 119 () from 20. Juni 1979
Regeste: Art. 130 und 116 lit. k OG. Auf Grund der OG-Revision vom 20. Dezember 1968 ist das Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 172 Abs. 2 AHVV zuständig (Erw. 1). Art. 70 Abs. 1 lit. b AHVG, 172 und 173 AHVV. Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind: - Begriff der groben Fahrlässigkeit (Erw. 2). - Anwendungsfall (Erw. 3).

110 V 298 () from 30. Juli 1984
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 85 Abs. 2 IVV. - Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV) (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2a). - Wenn der Fehler (i.c. Zusprechung einer ungekürzten Invalidenrente durch die Ausgleichskasse trotz der von der Invalidenversicherungs-Kommission angeordneten Kürzung wegen Alkoholmissbrauchs) beim Umsetzen des (der Kasse formell richtig mitgeteilten) Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung unterlief, ist ein IV-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen (Erw. 2b).

111 V 186 () from 19. August 1985
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Invalidenrente bei Alkohol- und Tabakmissbrauch. - Erfordernis des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs (Erw. 2b und 3). - Voraussetzung des grobfahrlässigen Verhaltens des Versicherten (Erw. 2c und 4). - Grundsätze für die Festsetzung der Rentenkürzung, wenn die invalidisierende Krankheit teils auf das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten, teils auf unverschuldete pathogene Faktoren zurückzuführen ist (Erw. 5).

111 V 197 () from 19. August 1985
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 39 Abs. 2 IVV: Kürzung der Invalidenrente bei Tabakmissbrauch. - Nachträglich verfügte Kürzung (Erw. 5). - Begriff und Beweis des Wohlverhaltens, bei dem von einer Verweigerung, Kürzung oder einem Entzug der Geldleistung abzusehen ist (Erw. 6).

111 V 201 () from 23. Oktober 1985
Regeste: Art. 7 IVG; Art. 32 Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene; Art. 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit: Kürzung der Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit. Die vorgenannten Normen des internationalen Rechts sind nicht "self-executing". Sie stehen der Kürzung einer Invalidenrente wegen Grobfahrlässigkeit (ohne Vorsatz) nicht entgegen.

114 V 190 () from 13. Mai 1988
Regeste: Art. 7 Abs. 1 MVG: Kürzung von Versicherungsleistungen. Nach Art. 7 Abs. 1 MVG kann - anders als im Bereich des IVG (Art. 7 Abs. 1) oder des UVG (Art. 37) - selbst dann von einer Kürzung Umgang genommen werden, wenn an sich die Voraussetzungen hiezu gegeben wären.

117 V 369 () from 19. Dezember 1991
Regeste: Art. 6, 16 und 18 UVG, Art. 11 UVV: Schädel-Hirntrauma. Nachweis des natürlichen und Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges.

118 V 305 () from 21. Dezember 1992
Regeste: Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c). - Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a). - Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht massgebend (Erw. 3b). - Im Bereich des UVG hat die Leistungskürzung unbefristet zu erfolgen (Erw. 5).

124 V 225 () from 17. März 1998
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; Art. 2, 10, 20, 21 und 39 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988; Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969. - Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG widerspricht dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 nicht. - Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungen (Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 37 und 39 UVG, Art. 7 aMVG, Art. 35 BVG, BGE 107 V 228 Erw. 2a betr. Krankenkassen) ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV ausdrücklich auch bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorzunehmen. - Keine vorgängige Mahnung bei Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Bestätigung der Rechtsprechung).

125 V 237 () from 16. März 1999
Regeste: Art. 18 Abs. 1 Satz 2 AHVG: Rentenberechtigung. Kürzung der Witwenrente einer Frau, welche des Totschlags (Art. 113 StGB) an ihrem Ehemann schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung der in einem entschuldbaren Putativnotstand erfolgten Tatbegehung zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von achtzehn Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war.

129 V 354 () from 25. Juni 2003
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat. In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig.

134 V 315 (9C_852/2007) from 2. Juli 2008
Regeste: Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3).

145 V 2 (8C_163/2018) from 28. Januar 2019
Regeste: Art. 7 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 8a Abs. 1 und 2 IVG; Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern. Eine rentenbeziehende Person mit Eingliederungsressourcen hat - unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen (E. 4.3.1). Dabei bildet die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person keine Voraussetzung für die Durchführung solcher Massnahmen (E. 4.3.3).

145 V 215 (9C_724/2018) from 11. Juli 2019
Regeste: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidenversicherungsrechtliche Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen). Primäre Abhängigkeitssyndrome sind - wie sämtliche psychischen Erkrankungen - grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 5 und 6.2; Änderung der Rechtsprechung).

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