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Art. 72 Adeguamento delle legislazioni cantonali
1 I Cantoni adeguano la loro legislazione alle disposizioni della presente legge per la data della loro entrata in vigore. Nel determinare la data dell’entrata in vigore, la Confederazione tiene conto dei Cantoni; accorda loro di norma un termine di almeno due anni per l’adeguamento della loro legislazione.226 2 Dalla loro entrata in vigore, le disposizioni della presente legge si applicano direttamente laddove il diritto fiscale cantonale risulti loro contrario.227 3 Il governo cantonale emana le necessarie disposizioni provvisorie. 226 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 18 giu. 2021 sulle procedure elettroniche in ambito fiscale, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 673; FF 2020 4215). 227 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 18 giu. 2021 sulle procedure elettroniche in ambito fiscale, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 673; FF 2020 4215). BGE
148 II 259 (2C_380/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungsrechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung ("Immobilien Asset Swap"). Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einem "Immobilien Asset Swap" zwischen einer Pensionskasse und einer Anlagestiftung kommen sowohl Art. 24 Abs. 3 StHG (bzw. die entsprechende kantonale Umsetzungsvorschrift) als auch Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG in Betracht (E. 4.1-4.3). Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG gegenüber den später erlassenen Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG eine eigenständige Bedeutung behalten; die Bestimmung ist entsprechend ohne Rückgriff auf allfällige einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (E. 5.1-5.3). Das Vorliegen einer "Aufteilung" (frz. "division"; it. "divisione") im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG ist nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden und muss sich nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen; solange der Immobilienbestand der Vorsorgeeinrichtung dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt, ist der Steueraufschub grundsätzlich zu gewähren (E. 6.4.1-6.4.3). Vorliegen einer "Aufteilung" im konkreten Fall bejaht (E. 6.4.5).
148 II 285 (2C_398/2021) from 23. Dezember 2021
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; § 8 Abs. 1 und 2 StG/LU; Wohnsitz bei einer Patchwork-Familie; leitender Angestellter; alternierender Wohnsitz. Grundsätze der Untersuchung, Mitwirkung und Beweislastverteilung sowie Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes (E. 3.1-3.3). In einer Patchwork-Konstellation ist die Beziehung zum (neuen) Partner jedenfalls dann schwerer zu gewichten als jene zu den Kindern, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist (E. 3.4 und 3.5). Die in der Rechtsprechung entwickelte Figur des leitenden Angestellten ist nicht auf weitere Konstellationen auszudehnen (E. 3.6). Das Konzept des alternierenden Wohnsitzes steht in einem Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff des StHG. Weil die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist (E. 3.8). |