Legge federale
sull’assicurazione contro gli infortuni

del 20 marzo 1981 (Stato 1° gennaio 2022)


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Art. 12 Danni materiali

L’as­si­cu­ra­to ha di­rit­to al ri­sar­ci­men­to dei dan­ni cau­sa­ti da in­for­tu­nio agli og­get­ti che so­sti­tui­sco­no una par­te del cor­po od una sua fun­zio­ne. Le spe­se di so­sti­tu­zio­ne di oc­chia­li, ap­pa­rec­chi acu­sti­ci e pro­te­si den­ta­rie so­no pre­se a ca­ri­co so­lo se il pre­giu­di­zio fi­si­co ab­bi­so­gna di cu­re.

BGE

142 V 219 (8C_276/2015) from 8. März 2016
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 und 3 UVV; Unfallbegriff, Prothese, unfallähnliche Körperschädigung. Der Bruch einer Prothese stellt keinen Unfall im Rechtssinn dar, denn der Vorgang beschränkte sich auf ein Geschehen im Körperinnern und war überdies nicht ungewöhnlich (E. 4.3.2). Auch handelt es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung (E. 5.3).

143 V 148 (8C_527/2016) from 8. Mai 2017
Regeste: Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6).

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