Legge federale
sull’assicurazione contro gli infortuni
(LAINF)


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 105 Opposizione contro i conteggi dei premi 257

I con­teg­gi dei pre­mi fon­da­ti su una de­ci­sio­ne pos­so­no es­se­re im­pu­gna­ti an­che fa­cen­do op­po­si­zio­ne (art. 52 LP­GA258).

257 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. 12 del­la LF del 6 ott. 2000 sul­la par­te ge­ne­ra­le del di­rit­to del­le as­si­cu­ra­zio­ni so­cia­li, in vi­go­re dal 1° gen. 2003 (RU 20023371; FF 1991II 178766, 1994V 897, 19993896).

258 RS 830.1

BGE

112 V 206 () from 14. Oktober 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 10 VwVG, Art. 96 UVG. - Für das Verfahren vor der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA ist das VwVG anwendbar. Tragweite des Reglementes der Rekurskommission. - In casu Anwendung des Art. 10 VwVG auf ein Gesuch um Ablehnung der Mitglieder der Rekurskommission (Erw. 2). Art. 109 UVG. Wird der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung zu einer Klasse der Prämientarife unterbreitet, so kann sie weder über die Gesetzmässigkeit dieses Tarifes noch über die Berechnungsart der der streitigen Klassenzuteilung entsprechenden Prämien befinden (Erw. 3). Art. 105 Abs. 1 und 106 UVG. Ein Betrieb - oder ein Versicherter -, der die Gesetzmässigkeit der vom Versicherer geforderten Prämien bestreiten will, hat gegen die auf der Einreihungsverfügung beruhende Prämienabrechnung Einsprache und dann gegebenenfalls vor dem zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu erheben (Erw. 3).

116 V 255 () from 14. August 1990
Regeste: Art. 82 Abs. 1, Art. 83, Art. 85 Abs. 1, Art. 92 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 UVG, Art. 113 Abs. 2 UVV, Art. 66 und Art. 107 VUV, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten: Von der SUVA angeordnete befristete und rückwirkende Prämienerhöhung als Zwangsmassnahme zur Verhütung von Berufsunfällen in einem Betrieb. - Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen den Einspracheentscheid über eine solche Zwangsmassnahme ist das BSV und nicht die Beschwerdeinstanz für die Zuteilung in die Prämientarife (Art. 109 UVG) (Erw. 2 und 3). - Der Entscheid des BSV kann an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden, welches die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen kann (Erw. 2b/bb). - Für die Beurteilung der Richtigkeit der von der SUVA als Durchführungsorgan im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten getroffenen Zwangsmassnahmen hat sich der Sozialversicherungsrichter an die technischen Vorschriften zu halten, welche der Bundesrat aufgrund von Art. 83 UVG erlassen hat bzw. die er gemäss Art. 107 VUV in Kraft belassen hat (Erw. 4a). - Die befristete Prämienerhöhung als Zwangsmassnahme hängt nicht von der Schwere der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften ab (Erw. 4c).

116 V 265 () from 17. September 1990
Regeste: Art. 96 ff. und Art. 105 ff. UVG: Fristenstillstand. Das Unfallversicherungsgesetz schliesst die Anwendung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht aus.

117 V 131 () from 22. April 1991
Regeste: Art. 81 Abs. 2 AHVV: Fristeinhaltung beim Einspruch gegen eine Kassenverfügung im Bereich des Ersatzes des von einem Arbeitgeber verschuldeten Schadens. Begründung des Einspruchs. - Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Wohnort entfernt, hat notwendige Vorkehren zu treffen, damit ihm behördliche Mitteilungen zugestellt werden können. Zu solchen Vorkehren ist jedoch nur verpflichtet, wer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Zustellung während seiner Abwesenheit zu erwarten hat. Dies trifft bei der Konkurseröffnung nicht zu, weil diese einem Schadenersatzverfahren nach AHVV nicht gleichgestellt werden kann (Erw. 4). - Seinem Wesen nach ist der Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV auch ohne jede Begründung gültig, sofern daraus der klare Wille zum Einspruch hervorgeht (Erw. 5).

117 V 401 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2).

117 V 408 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG besteht ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei gelten sinngemäss die in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren in der Invalidenversicherung als massgebend bezeichneten sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen.

118 V 182 () from 13. Oktober 1992
Regeste: Art. 105 Abs. 1 UVG: Einspracheverfahren. Der Unfallversicherer ist befugt, im Einspracheverfahren eine reformatio in peius vorzunehmen. Er hat aber dem Versicherten vorgängig seine Absicht zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Gegenäusserung einzuräumen. Der Versicherte kann alsdann seine Einsprache zurückziehen, um der drohenden Schlechterstellung zuvorzukommen.

120 V 489 () from 12. September 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und 5, Art. 77 Abs. 2 UVG, Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV. Bei der Verlängerung einer Versicherung hat der Unfallversicherer des alten Arbeitgebers und nicht die Ersatzkasse ihre Leistungen einem arbeitslosen Versicherten zu erbringen, der einige Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses Opfer eines Unfalls geworden ist, und dies obwohl kein Versicherungsverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber mehr besteht. Keine Gesetzeslücke (Erw. 2). Art. 78, 99, 105 Abs. 2 (alte Fassung) UVG. Ein Unfallversicherer, der sich als unzuständig erachtet, ist keine mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Behörde gegenüber einem anderen Versicherer oder der Ersatzkasse (Erw. 1a - c). Art. 134 OG: Verfahrenskosten. Rechtsstreit zwischen einem Unfallversicherer und der Ersatzkasse um Übernahme der Unfallfolgekosten eines Versicherten: Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei (Erw. 3).

121 V 150 () from 4. September 1995
Regeste: Art. 96 UVG, Art. 12 lit. d VwVG, Art. 56 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG, Art. 4 Abs. 1 BV: rechtliches Gehör. Zum Recht auf Teilnahme an einem Augenschein - in casu Durchführung von Schallimmissionsmessungen am Arbeitsplatz des Versicherten - im Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung.

123 II 534 () from 26. November 1997
Regeste: Art. 8 DSG; Art. 98 UVG; Auskunftsrecht einer Versicherten über ihre bei der Unfallversicherung vorhandenen Personendaten. Zuständigkeiten des Bundesgerichts bzw. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für Verwaltungsgerichtsbeschwerden bezüglich datenschutzrechtlicher Ansprüche gegen einen Unfallversicherer (E. 1). Der in Art. 8 DSG enthaltene Anspruch auf Auskunft über Personendaten besteht unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen und kann selbständig geltend gemacht werden (E. 2). Die Modalitäten der Auskunft richten sich nach Datenschutzgesetz, nicht nach Art. 98 UVG bzw. Art. 123 UVV (E. 3).

124 V 47 () from 22. Januar 1998
Regeste: Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 38 VwVG; Art. 27 Ziff. 1 und Art. 28 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969: Zustellung einer Verfügung der SUVA an einen in der Türkei wohnhaften Versicherten; Einsprachefrist. - Die Zustellung einer Verfügung gemäss Unfallversicherungsrecht im Ausland stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar, dessen Ausführung den örtlichen Behörden obliegt. Soweit keine gegenteilige internationale Vereinbarung besteht, ist die Verfügung deshalb auf diplomatischem Weg zu eröffnen. - Das türkisch-schweizerische Abkommen über soziale Sicherheit ermächtigt einen Unfallversicherer nicht, eine an einen in der Türkei wohnhaften Versicherten gerichtete Verfügung per Post zuzustellen. Dessen Einsprache gegen eine per Post versandte Verfügung der SUVA ist deshalb selbst dann zulässig, wenn sie verspätet erfolgt, da die mangelhafte Eröffnung dieses Verwaltungsaktes keinerlei Wirkung gezeitigt hat. - Um dem erwähnten Abkommen gerecht zu werden, hat der Unfallversicherer in der Rechtsmittelbelehrung festzuhalten, dass der Versicherte seine Einsprache in türkisch verfassen und diese auch bei der Sozialversicherungseinrichtung in Ankara einreichen kann.

124 V 372 () from 27. November 1998
Regeste: Art. 68 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG. Frage offengelassen, ob der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen, die von einem nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Versicherer stammen, anwendbar ist. Art. 4 BV. Nimmt ein Versicherer einen Briefumschlag in Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 4 BV nicht zu den Akten, so hat eine allfällige Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit nicht der Einsprecher zu tragen.

125 V 32 () from 5. Januar 1999
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 105 Abs. 1 UVG: Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hängt weder entscheidend davon ab, ob ein Verfahren streitige Elemente enthält, noch lässt er sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensordnung generell zeitlich beschränken (Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 117 V 408 und 114 V 234 Erw. 5). Für das an den Einspracheentscheid anschliessende Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung besteht grundsätzlich ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

125 V 188 () from 10. Mai 1999
Regeste: Art. 80 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 KVG; Art. 4 Abs. 1 BV: Frist für den Einspracheentscheid. Mangels einer besonderen Bestimmung über die Frist, innert welcher der Krankenversicherer über eine Einsprache zu befinden hat, sind die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze anwendbar.

125 V 324 () from 2. Juni 1999
Regeste: Art. 77 UVG; Art. 100 Abs. 3 UVV: Leistungspflicht bei erneutem Unfall. Welcher Unfallversicherer nach einem erneuten Unfall leistungspflichtig ist, hängt gemäss dem klaren Verordnungswortlaut in Art. 100 Abs. 3 UVV von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; unerheblich ist demgegenüber, ob die zusätzliche durch den zweiten Unfall begründete Invalidität die aus dem ersten Unfall resultierende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit übersteigt. Art. 78a UVG; Art. 128 OG: Rechtsweg bei Streitigkeit unter Versicherern über deren Zuständigkeit. Die in Art. 78a UVG vorgesehene bundesamtliche Verfügungszuständigkeit schliesst nicht aus, dass der Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint.

126 V 119 () from 12. April 2000
Regeste: Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar.

130 V 570 () from 23. September 2004
Regeste: Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1 und 2.2). Frage offen gelassen, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen - wie bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten - anzuerkennen ist (Erw. 2.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden