Legge federale
sull’assicurazione contro gli infortuni
(LAINF)


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Art. 59 Base del rapporto assicurativo

1 Il rap­por­to as­si­cu­ra­ti­vo con l’IN­SAI è fon­da­to sul­la leg­ge per quan­to con­cer­ne l’as­si­cu­ra­zio­ne ob­bli­ga­to­ria e, per l’as­si­cu­ra­zio­ne fa­col­ta­ti­va, su con­ven­zio­ne. Il da­to­re di la­vo­ro de­ve no­ti­fi­ca­re all’IN­SAI, en­tro 14 gior­ni, l’aper­tu­ra o la ces­sa­zio­ne dell’eser­ci­zio di un’azien­da i cui la­vo­ra­to­ri sot­to­stan­no all’as­si­cu­ra­zio­ne ob­bli­ga­to­ria.

2 Il rap­por­to as­si­cu­ra­ti­vo con gli al­tri as­si­cu­ra­to­ri è fon­da­to sul con­trat­to tra il da­to­re di la­vo­ro, od i la­vo­ra­to­ri in­di­pen­den­ti, e l’as­si­cu­ra­to­re op­pu­re sull’ap­par­te­nen­za ad una cas­sa in vir­tù del rap­por­to di la­vo­ro.

3 Se il la­vo­ra­to­re sot­to­stan­te all’as­si­cu­ra­zio­ne ob­bli­ga­to­ria non è as­si­cu­ra­to al mo­men­to dell’in­for­tu­nio, le pre­sta­zio­ni as­si­cu­ra­ti­ve le­ga­li gli so­no ver­sa­te dal­la cas­sa sup­ple­ti­va.

BGE

115 V 290 () from 30. Mai 1989
Regeste: Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht. - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind (Erw. 3a-d). - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht, ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4).

120 V 489 () from 12. September 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und 5, Art. 77 Abs. 2 UVG, Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV. Bei der Verlängerung einer Versicherung hat der Unfallversicherer des alten Arbeitgebers und nicht die Ersatzkasse ihre Leistungen einem arbeitslosen Versicherten zu erbringen, der einige Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses Opfer eines Unfalls geworden ist, und dies obwohl kein Versicherungsverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber mehr besteht. Keine Gesetzeslücke (Erw. 2). Art. 78, 99, 105 Abs. 2 (alte Fassung) UVG. Ein Unfallversicherer, der sich als unzuständig erachtet, ist keine mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Behörde gegenüber einem anderen Versicherer oder der Ersatzkasse (Erw. 1a - c). Art. 134 OG: Verfahrenskosten. Rechtsstreit zwischen einem Unfallversicherer und der Ersatzkasse um Übernahme der Unfallfolgekosten eines Versicherten: Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei (Erw. 3).

131 V 431 () from 24. Oktober 2005
Regeste: Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV: Änderung des Prämienzuschlags für die Verwaltungskosten. Das UVG verleiht einem die obligatorische Unfallversicherung durchführenden Privatversicherer keine Berechtigung, eine vertragliche Klausel über den Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten einseitig abzuändern. Insbesondere beinhaltet die Ermächtigung zu Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung eines Betriebes zu diesen Tarifen durch eine bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfolgende Mitteilung (Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV) nicht auch diejenige zur Abänderung des Zuschlages für die Verwaltungskosten. (Erw. 6-8)

137 V 193 (8C_137/2011) from 13. Mai 2011
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 UVG; Art. 134 Abs. 3 UVV; freiwillige Unfallversicherung. Im Bereich der freiwilligen Unfallversicherung steht es den Versicherern nicht frei, den Bewerbern den Vertragsabschluss ohne jegliche Begründung zu verweigern. Nur in im Sinne von Art. 134 Abs. 3 UVV begründeten Fällen können sie den Abschluss der beantragten Versicherung ablehnen (E. 5.4).

145 V 255 (8C_453/2018, 8C_455/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahl des Versicherers für das Personal öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers nach Art. 98 Abs. 2 UVV spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Eine Unvereinbarkeit des UVV mit übergeordnetem Bundesrecht ist nicht erkennbar (E. 4-7).

147 V 268 (8C_538/2020, 8C_564/2020) from 30. April 2021
Regeste: Art. 1a Abs. 1, Art. 7, Art. 59 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 UVG; Art. 1 und Art. 99 Abs. 1 UVV; Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers. Ist aufgrund der vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüche von einer Arbeitnehmereigenschaft des (Amateur-)Eishockeyspielers im Sinne des UVG auszugehen, so besteht ein entsprechender Versicherungsschutz resp. eine Versicherungspflicht (E. 7.1). Beim streitigen Unfall während eines Eishockeyspiels handelt es sich somit um einen Berufsunfall. Als Arbeitgeber ist vorliegend nicht der Sportverein, sondern - infolge Vertragsübernahme - die als Hilfsgesellschaft gegründete GmbH zu betrachten (E. 7.2-7.4). Leistungspflichtig ist demnach der Unfallversicherer der GmbH und nicht die Ersatzkasse UVG (E. 7.5).

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