Legge federale
sull’assicurazione contro gli infortuni
(LAINF)


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Art. 77 Obbligo degli assicuratori di effettuare le prestazioni

1 In ca­so d’in­for­tu­ni, le pre­sta­zio­ni so­no ef­fet­tua­te dall’as­si­cu­ra­to­re pres­so il qua­le il la­vo­ra­to­re era as­si­cu­ra­to al mo­men­to dell’even­to in­for­tu­ni­sti­co. In ca­so di ma­lat­tie pro­fes­sio­na­li, le pre­sta­zio­ni so­no do­vu­te dall’as­si­cu­ra­to­re pres­so cui il la­vo­ra­to­re era as­si­cu­ra­to al mo­men­to in cui la sua sa­lu­te fu da ul­ti­mo mes­sa in pe­ri­co­lo da so­stan­ze no­ci­ve o de­ter­mi­na­ti la­vo­ri o dall’eser­ci­zio dell’at­ti­vi­tà pro­fes­sio­na­le.

2 In ca­so d’in­for­tu­nio non pro­fes­sio­na­le, le pre­sta­zio­ni so­no ef­fet­tua­te dall’as­si­cu­ra­to­re pres­so il qua­le l’in­for­tu­na­to era da ul­ti­mo as­si­cu­ra­to an­che con­tro gl’in­for­tu­ni pro­fes­sio­na­li.

3 Il Con­si­glio fe­de­ra­le re­go­la l’ob­bli­go di ef­fet­tua­re le pre­sta­zio­ni e la coo­pe­ra­zio­ne de­gli as­si­cu­ra­to­ri:

a.
nei ca­si di as­si­cu­ra­ti al­le di­pen­den­ze di di­ver­si da­to­ri di la­vo­ro;
b.
in ca­so di rei­te­ra­to in­for­tu­nio, se­gna­ta­men­te per la per­di­ta di or­ga­ni ge­mi­na­ti o al­tre mo­di­fi­che del gra­do d’in­va­li­di­tà;
c.
in ca­so di mor­te di am­be­due i ge­ni­to­ri;
d.
ove la cau­sa del­la ma­lat­tia pro­fes­sio­na­le si sia ma­ni­fe­sta­ta in più azien­de vin­co­la­te ad as­si­cu­ra­to­ri dif­fe­ren­ti.

BGE

120 V 65 () from 4. Januar 1994
Regeste: Art. 77 Abs. 2 und 3 lit. b UVG, Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV. - Zuständigkeit der Versicherer bei Nichtberufsunfällen: Art. 77 Abs. 2 UVG enthält diesbezüglich keine abschliessende Regel. Vielmehr ist der Bundesrat gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG befugt, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall zu ordnen, und zwar nicht nur für die im Gesetz erwähnten Spezialfälle, sondern generell. Insofern sind Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV gesetzmässig (Erw. 5b). - Die beiden Absätze von Art. 100 UVV stehen zueinander im Verhältnis von Grund- (Abs. 1) und Spezialregel (Abs. 2). Das in Abs. 1 aufgestellte Erfordernis "und versichert ist" meint nicht die beim bisherigen (letzten) Unfallversicherer bestehende, sondern die generelle, allenfalls durch die Zugehörigkeit bei einem anderen Versicherer begründete, Versicherteneigenschaft (Erw. 5c).

125 V 324 () from 2. Juni 1999
Regeste: Art. 77 UVG; Art. 100 Abs. 3 UVV: Leistungspflicht bei erneutem Unfall. Welcher Unfallversicherer nach einem erneuten Unfall leistungspflichtig ist, hängt gemäss dem klaren Verordnungswortlaut in Art. 100 Abs. 3 UVV von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; unerheblich ist demgegenüber, ob die zusätzliche durch den zweiten Unfall begründete Invalidität die aus dem ersten Unfall resultierende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit übersteigt. Art. 78a UVG; Art. 128 OG: Rechtsweg bei Streitigkeit unter Versicherern über deren Zuständigkeit. Die in Art. 78a UVG vorgesehene bundesamtliche Verfügungszuständigkeit schliesst nicht aus, dass der Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint.

135 V 333 (8C_215/2009) from 5. August 2009
Regeste: Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV; leistungspflichtiger Unfallversicherer bei Rückfall und erneutem Unfall. Bestimmung des leistungspflichtigen von mehreren Unfallversicherern bei Rückfall und darauf folgendem erneutem Unfall. Analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV (E. 4). Art. 100 Abs. 2 UVV stellt entgegen BGE 120 V 65 E. 3c S. 73 keine lex specialis zu Art. 100 Abs. 1 UVV dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.4).

137 V 90 (8C_238/2010) from 7. April 2011
Regeste: Art. 3 Abs. 2 UVG; Unfall in der Nachdeckungsfrist. Erleidet eine versicherte Person in der 30-tägigen Nachdeckungsfrist einen Unfall, so ist sie für dessen Folgen auch dann versichert, wenn sie vor dem Unfall bereits eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (E. 5).

144 V 29 (8C_396/2017) from 1. Februar 2018
Regeste: Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4).

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

148 V 286 (8C_701/2021) from 4. Mai 2022
Regeste: Art. 5 und 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 und Art. 138 UVV; Anpassung des versicherten Verdienstes bei verzögertem Rentenbeginn in der freiwilligen Versicherung. Der erhebliche und langandauernde Unterschied zwischen dem im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienst und dem ausgewiesenen AHV-beitragspflichtigen Einkommen, der Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit und die Entstehung des Rentenanspruchs mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis können im Ausnahmefall eine Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV begründen (Änderung der Rechtsprechung; E. 9.3.8).

150 V 188 (8C_434/2023, 8C_436/2023) from 10. April 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 UVV; mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung. Durch die rückwirkende Einstellung der vorübergehenden Leistungen wird der Anspruch auf die bereits ausbezahlten Leistungen nicht nachträglich hinfällig, wenn kein Rückkommenstitel vorliegt. Ein durch Taggeldzahlungen aufrechterhaltener Unfallversicherungsschutz bleibt somit trotz rückwirkender Leistungseinstellung bestehen (E. 7.3.5).

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