Legge federale
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Art. 3457
1 Per il calcolo, la riscossione e la garanzia dell’imposta pagabile al confine si applicano le norme della legislazione doganale. 2 Il Consiglio federale può autorizzare le aziende che offrono le garanzie necessarie a fabbricare, trasportare, gestire e depositare bevande distillate in sospensione d’imposta in un deposito fiscale. 3 Esso disciplina le condizioni per l’autorizzazione di un deposito fiscale e per la sua gestione.¨ 57 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 7775159; FF 2016 3217). BGE
116 IV 218 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 14 VStrR, Art. 52 Ziff. 1 und Art. 54 Abs. 1 AlkG. Wer bei der Einreise in die Schweiz alkoholische Getränke in einem raffinierten Versteck mitführt und nicht deklariert und dadurch bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten wird, macht sich des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR schuldig, wenn der Zollbeamte nach abgabepflichtigen Waren gefragt und nach solchen Waren gesucht hat. Fragt der Beamte nicht nach Waren, liegt mangels Täuschung kein Betrug vor. Begnügt sich der Beamte mit der verneinenden Antwort und sucht er nicht nach Waren, liegt vollendeter Versuch des Abgabebetrugs vor.
125 II 192 () from 5. Januar 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AlkG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren (AlkMGV); Art. 103 OG; Bestimmung der Branntweinverschnitte, die der erhöhten Monopolgebühr unterliegen. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. a OG legitimiert, einen Entscheid der Alkoholrekurskommission anzufechten, mit dem von ihr geltend gemachte Monopolabgaben aufgehoben werden (E. 2). Grammatikalische, historische, systematische, teleologische sowie geltungszeitliche Auslegung von Art. 28 Abs. 4 AlkG und Art. 2 Abs. 2 AlkMGV (E. 3). Branntweine, die falsch deklariert wurden und deren Rohstoffe erst durch komplexe Analysen ermittelt werden können, haben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV als «Branntweine, die aus unbestimmten Rohstoffen hergestellt wurden», zu gelten (E. 4). |