Legge federale
sull’assicurazione militare
(LAM)


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Art. 13 Prestazioni pecuniarie in caso di pena detentiva (art. 21
cpv. 5 LPGA
) 4748

Se i con­giun­ti dell’as­si­cu­ra­to, al­la sua mor­te, avreb­be­ro di­rit­to a una ren­di­ta dell’as­si­cu­ra­zio­ne, l’in­den­ni­tà gior­na­lie­ra o la ren­di­ta d’in­va­li­di­tà de­ve es­se­re lo­ro ver­sa­ta, in­te­ra­men­te o in par­te, du­ran­te l’ese­cu­zio­ne del­la pe­na e del­la mi­su­ra, ove, sen­za que­sta pre­sta­zio­ne, ver­reb­be­ro a tro­var­si nel bi­so­gno.

47 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. 13 del­la LF del 6 ott. 2000 sul­la par­te ge­ne­ra­le del di­rit­to del­le as­si­cu­ra­zio­ni so­cia­li, in vi­go­re dal 1° gen. 2003 (RU 20023371; FF 1991II 178766, 1994V 897, 19993896).

48 RS 830.1

BGE

112 V 371 () from 9. Dezember 1986
Regeste: Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG. Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Rentenverfügung; Voraussetzungen dafür.

115 V 308 () from 31. März 1989
Regeste: Art. 25 Abs. 1 MVG. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen BGE 112 V 376 und BGE 112 V 387 (Erw. 4). - Die Anpassung einer laufenden Rente an die Berechnungsgrundlagen gemäss dem Urteil BGE 112 V 376 ist nur bei reinen Integritätsrenten gerechtfertigt (Erw. 5). Art. 26 Abs. 1 MVG. Festhalten an der unterschiedlichen Wiedererwägungspraxis im Verhältnis zum Bundesgericht (Erw. 4b).

116 V 161 () from 22. März 1990
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 MVG, Art. 5 VwVG: Bedeutung des Vorschlages auf Erledigung und des dagegen erhobenen Einspruches. Rechtsfolgen bei unterbliebener Annahme. - Der innert Frist nicht ausdrücklich angenommene Vorschlag auf Erledigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MVG weist keinen Verfügungscharakter auf. Deshalb stellt auch das durch einen Einspruch ausgelöste, in Art. 12 Abs. 3 MVG vorgesehene weitere Verfahren kein eigentliches Einspracheverfahren dar. - Kündigt die Direktion der Militärversicherung nach erhobenem Einspruch und erneuter Prüfung eine Verschlechterung der Rechtsstellung im Vergleich zu der im Vorschlag enthaltenen Regelung an (wozu sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer entsprechenden Verfügung verpflichtet ist), kann der Betroffene daher durch nachträglichen Rückzug des Einspruchs nicht mehr bewirken, dass der ursprüngliche Vorschlag rechtskräftig wird, und damit die drohende Schlechterstellung abwenden.

133 V 1 () from 28. Juni 2006
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 13 Abs. 1 MVG (in der vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 43 MVG (in der bis 31. Dezember 1993 gültig gewesenen Fassung): Sistierung des IV-Rentenanspruchs bei Untersuchungshaft. Art. 21 Abs. 5 ATSG hat an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert (E. 2-4.4).

138 V 140 (8C_377/2011) from 28. Februar 2012
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 16 UVG. Die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, wonach Rentenleistungen bei Untersuchungshaft erst nach einer gewissen Dauer (bis zu drei Monate) derselben sistiert werden dürfen, gilt bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung nicht (E. 4 und 5).

141 V 466 (8C_841/2014) from 28. Juli 2015
Regeste: Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG; Art. 16 UVG; teilweise Einstellung des Taggeldes des Unfallversicherers während des Aufenthalts des Versicherten in einer Strafanstalt mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (Angehörigenprivileg). Bei der Sistierung ist auf die tatsächliche Gegebenheit des geschlossenen Vollzugs abzustellen, da kein Bedarf für die Deckung des eigenen Unterhalts des Versicherten besteht. Vorbehalten bleibt bei Leistungen des Unfallversicherers das Angehörigenprivileg; das Taggeld ist mit Rücksicht darauf im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten (E. 4 und 5).

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