Legge federale
sull’assicurazione militare
(LAM)


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Art. 42 Diritto in caso di ripresa delle cure mediche

Se la ri­pre­sa del­le cu­re me­di­che pro­vo­ca una in­ca­pa­ci­tà sup­ple­men­ta­re al la­vo­ro, du­ran­te que­sto pe­rio­do la ren­di­ta è au­men­ta­ta o so­sti­tui­ta da un’in­den­ni­tà gior­na­lie­ra.

BGE

110 V 117 () from 23. Mai 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 MVG. - Weist der Versicherte gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, sind beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - In einem solchen Fall wird die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der - gemäss Art. 24 MVG berechneten - Invalidenrente entschädigt, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (Erw. 3).

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