Legge federale
sull’assicurazione militare
(LAM)


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Art. 48 Presupposti e inizio del diritto

1 L’as­si­cu­ra­to col­pi­to da una ri­le­van­te e du­re­vo­le me­no­ma­zio­ne dell’in­te­gri­tà fi­si­ca, men­ta­le o psi­chi­ca ha di­rit­to a una ren­di­ta per me­no­ma­zio­ne dell’in­te­gri­tà.113

2 La ren­di­ta per me­no­ma­zio­ne dell’in­te­gri­tà è do­vu­ta a par­ti­re dal ter­mi­ne del­la cu­ra me­di­ca o qua­lo­ra la con­ti­nua­zio­ne del­la cu­ra non la­sci pre­su­me­re un mi­glio­ra­men­to no­te­vo­le del­le con­di­zio­ni di sa­lu­te dell’as­si­cu­ra­to.

113 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. 6 del­la LF del 21 mar. 2003 (4a re­vi­sio­ne dell’AI), in vi­go­re dal 1° gen. 2004 (RU 2003 38373852; FF 2001 2851).

BGE

108 V 45 () from 2. April 1982
Regeste: Art. 12 ff. KUVG. Die von einer Krankenkasse vorgenommene Verrechnung zwischen fälligen Leistungen und rückständigen Beiträgen darf die Existenzgrundlagen des Schuldners nicht gefährden. Ist die Verrechnung überhaupt ausgeschlossen, wenn es um Behandlungskosten geht? (Frage offen gelassen.)

110 V 183 () from 16. Juli 1984
Regeste: Art. 6bis und 12 ff. KUVG, Art. 125 Ziff. 3 OR: Verrechnung im Krankenkassenbereich. Die anerkannten, öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Krankenkassen sind berechtigt, geschuldete Versicherungsleistungen mit ausstehenden Beitragsforderungen zu verrechnen. Ein entsprechendes Verrechnungsrecht steht den Versicherten nicht zu (Änderung der Rechtsprechung).

115 V 115 () from 27. April 1989
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 63 und 64 OR: Grundlage und Umfang der Pflicht zur Rückerstattung von unrechtmässig ausbezahlten Vorsorgeleistungen. - Begehren um Rückerstattung eines von der Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausbezahlten "IV-Vorschusses". Ist ein solches Begehren auf Art. 47 Abs. 1 AHVG oder auf Art. 63 Abs. 1 OR zu stützen? Frage offengelassen. - Der Umstand, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine Milderung der Rückerstattungspflicht vorsieht, stellt in Anbetracht der Natur der in Frage stehenden Leistungen keine Lücke dar, welche der Richter in Anlehnung an Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG oder Art. 64 OR zu füllen hätte.

121 V 157 () from 15. Mai 1995
Regeste: Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung. Zur Anpassung rechtskräftig festgelegter altrechtlicher Renten der Militärversicherung.

122 V 242 () from 16. April 1996
Regeste: Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV. - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG. - Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV ist insofern gesetzwidrig, als mit dieser Bestimmung ein massgebender Mindestansatz für die Zusprechung einer Rente festgesetzt wird.

133 V 224 () from 12. Januar 2007
Regeste: Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV; Begriff und Zweck der Integritätsentschädigung; Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens bei Berufskrankheiten mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung. Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Unbill, welche die versicherte Person über den Zeitraum der medizinischen Behandlung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet. Mit der Entschädigung erfolgt keine Abgeltung der physischen oder psychischen Leiden des Versicherten während der Behandlung noch der erlittenen Unbill seiner Familienangehörigen vor dessen Tod (E. 5.1-5.3). Eine Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Versicherten bewirkt dann keinen dauernden Integritätsschaden, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr versprach, und demjenigen des Todes weniger als zwölf Monate lagen (E. 5.4).

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